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EN Storage GmbH – Rechtsschutzversicherung muss zahlen

10.04.2018

Rund 90 Millionen Euro haben die Anleger der insolventen EN Storage GmbH verloren. Sie haben die Möglichkeit, über Forderungen im Insolvenzverfahren und über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einen großen Teil ihres investierten Geldes zurückzuholen. „Viele Anleger schrecken aber davor zurück, ihre Rechte geltend zu machen, weil ihre Rechtsschutzversicherung nicht eintreten will. In vielen Fällen dürfte diese Sorge aber unbegründet sein und die Rechtsschutzversicherung muss zahlen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

 

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche geschädigte Anleger der EN Storage GmbH. Immer wieder kommt es dabei auch zu Auseinandersetzungen mit den Rechtsschutzversicherungen bzgl. der Übernahme der Kosten. Vor dem Amtsgericht Stuttgart hat BRÜLLMANN Rechtsanwälte nun ein Urteil gegen die Württembergische Versicherung AG errungen. Die Rechtsschutzversicherung des EN Storage Anlegers muss zahlen. „Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Dennoch zeigt es, dass die Versicherung nicht so einfach den Deckungsschutz verweigern kann“, so Rechtsanwalt Seifert.

 

In dem konkreten Fall hatte der Anleger eine Rechtsschutzversicherung bei der Württembergischen Versicherung AG abgeschlossen. In dem Vertrag war der Rechtsschutz für die Vertretung der Interessen, die mit Kapitalanlageprodukten im Zusammenhang stehen (Aktien, Renten, Fondsanteile, Bezugsrechte, Beteiligungen, etc.) ausgeschlossen. Mit der Ausnahme, dass der Versicherungsschutz doch besteht und die Kosten bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 Euro übernommen werden, wenn der Anlagebetrag 25.000 Euro nicht übersteigt.

 

Der Anleger hatte über mehrere Kauf- und Überlassungsverträge sowie Anleihen Geld bei der EN Storage GmbH angelegt. Rechtsanwalt Seifert hat ihn im Insolvenzverfahren vertreten. Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Übernahme der Kosten allerdings ab, da der Anlagebetrag die Summe von 25.000 Euro deutlich überschritten hatte. Dagegen klagte der Anleger aus mehreren Gründen. Unter anderem liege ein wirksamer Leistungsausschluss nicht vor, da es sich bei den streitgegenständlichen Kauf- und Überlassungsverträgen nicht um „Beteiligungen“ im Sinne der Klausel handele, die zudem gegen das Transparenzgebot verstoße und deshalb unwirksam sei. Außerdem bestehe zumindest für die Kauf- und Überlassungsverträge, deren Kaufpreis 25.000 Euro nicht übersteige, Deckungsschutz.

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Dieses Argument war für das AG Stuttgart ausschlaggebend. Der Kläger habe mit der EN Storage GmbH zwar Verträge abgeschlossen, die den Betrag von 25.000 Euro insgesamt weit übersteigen. Es komme aber nicht auf die Gesamtsumme an, die der Kläger investiert hat, sondern auf jeden Einzelbetrag der diversen Verträge. Denn aus der Klausel lasse sich nicht entnehmen, dass bei mehreren Geldanlagen beim selben Unternehmen eine Gesamtanlagesumme zu bilden sei, die 25.000 Euro nicht übersteigen darf. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde die Klausel so verstehen, dass Rechtsschutz besteht, wenn der Betrag von 25.000 Euro in den einzelnen Verträgen nicht überschritten wird und die Verträge zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen wurden. Schon alleine deshalb sei die Versicherung eintrittspflichtig. Ob die Klausel intransparent und damit unwirksam sei, könne daher dahinstehen, so das Gericht.

 

„Auch andere Rechtsschutzversicherungen verwenden ähnliche Klauseln. Das Urteil bedeutet im Klartext, dass der Versicherungsschutz ggf. für jeden einzelnen mit der EN Storage GmbH geschlossenen Vertrag in Anspruch genommen werden kann. Es ist also nicht entscheidend, wie hoch die Investitionssumme insgesamt ist. Den Rechtsschutzversicherungen ist damit ein wichtiges Argument abhandengekommen und viele Ablehnungen der Deckungsübernahme könnten unzulässig sein“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

 

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