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Erbrecht

Erbrecht und Schenkungsrecht

Ordnen Sie Ihre Nachfolgeregelungen mit dem perfekten Erbvertrag

Auf Deutschland kommt eine regelrechte Erbschaftswelle zu. Experten gehen davon aus, dass ein Vermögen zwischen zwei und vier Billionen Euro in den kommenden Jahren vererbt wird. Ein Grund dafür ist, dass viele Eigenheime, die von der Nachkriegs- und Wirtschaftswundergeneration erbaut worden, nun an die nächste Generation weitergegeben werden.

Mit der Zahl der Erbschaftsfälle werden auch erbrechtliche Auseinandersetzungen zunehmen. Zu beachten ist: Liegt keine letztwillige Verfügung des Erblassers in Form eines Testaments oder Erbvertrags vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die entspricht nicht zwangsläufig den Vorstellungen des Erblassers. Außerdem sind im deutschen Erbrecht gesellschaftliche Entwicklungen wie nicht verheiratete Lebenspartner oder Patchworkfamilien noch nicht berücksichtigt. Das heißt: Wer sich auf die gesetzliche Erbfolge verlässt, riskiert, dass ihm nahestehende Personen leer ausgehen. Umso ratsamer ist es, sich frühzeitig Gedanken über den eigenen Tod hinaus zu machen und die Verteilung des Nachlasses in Form eines Testaments oder Erbvertrags zu regeln.

Darüber hinaus gibt es Irrtümer über die gesetzliche Erbfolge. Häufig wird z.B. davon ausgegangen, dass der überlebende Ehepartner automatisch zum Alleinerben wird und das gemeinsame Haus und Vermögen ihm zufällt. Dem ist nicht so. Selbst wenn die Ehe kinderlos geblieben ist, können andere Verwandte Ansprüche nach der gesetzlichen Erbfolge haben.

Der Erblasser kann im Testament oder Erbvertrag selbst bestimmen, wer erben soll und wie der Nachlass unter mehreren Erben verteilt werden soll. Völlig freie Hand hat er dabei nicht; denn auch hier müssen gesetzliche Regelungen wie z.B. Pflichtteilsansprüche beachtet werden. Da die Menschen älter werden und Krankheiten wie Demenz zunehmen, spielt auch die Frage der Testierfähigkeit eine zunehmend wichtige Rolle.


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Um den Ehepartner finanziell abzusichern, wählen Verheiratete häufig eine Sonderform des Testaments, das sog. Berliner Testament oder Ehegattentestament. Hier setzen sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben und in der Regel die Kinder gemeinsam zu Schlusserben ein. Aber auch ein Berliner Testament hat seine Tücken und entfaltet eine hohe Bindungswirkung. Viele gemeinsam getroffene Verfügungen lassen sich nach dem Tod des ersten Ehepartners nicht mehr einseitig ändern. Daher sollten die letztwilligen Verfügungen in einem gemeinsamen Ehegattentestament sorgfältig durchdacht und formuliert sein.

Der Erbvertrag kann anders als ein Testament nicht einseitig wieder geändert werden. Denn beide Parteien gehen in der Regel gegenseitige Verpflichtungen ein. Dadurch kann der Erbvertrag für unverheiratete Paare oder auch für Unternehmer eine sinnvolle Option sein. Allerdings entfaltet der Erbvertrag eine hohe Bindungswirkung und ohne Zustimmung des Vertragspartners können getroffene Vereinbarungen nur schwer wieder geändert werden. Daher ist es sinnvoll, entsprechende Ausstiegs- oder Änderungsklauseln in den Vertrag einzuarbeiten. Im Gegensatz zum Testament muss der Erbvertrag notariell beglaubigt werden.

Damit ein Testament wirksam ist, müssen auch formale Bedingungen erfüllt sein. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit des notariellen Testaments oder des handschriftlichen Testaments. Letzteres muss komplett eigenhändig vom Erblasser geschrieben sein. Eine Überschrift, Ort, Datum und Unterschrift sollten nicht fehlen. Um Auseinandersetzungen unter den Erben zu vermeiden, sollten die Verfügungen möglich exakt formuliert sein und keinen Interpretationsspielraum zulassen.

Damit der letzte Wille wunschgemäß umgesetzt wird und die Erben zu ihrem Recht kommen, berät BRÜLLMANN Rechtsanwälte Sie in allen Fragen rund um das Erbrecht. Dazu zählen u.a.:

  • Testament und Erbvertrag
  • Pflichtteil und Enterbung
  • Anfechtung des Testaments
  • Ausschlagen des Erbes
  • Testamentsvollstreckung

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Wichtige Tipps zu Erbschaft & Schenkung

Vererben oder verschenken?

Bei der Diskussion um anstehende Vermögensübertragungen an die nächste Generation kommen Erblasser und betroffene Erben und Erbengemeinschaften schnell zum Thema Schenkung. Allerdings sind der erfolgreichen Umgehung von anfallenden Steuern auch hier massive steuerrechtliche Grenzen gesetzt. Im Unterschied zum klassischen Erbfall ermöglicht eine Schenkung allerdings zu Lebzeiten des Erblassers einen gewissen Handlungsspielraum für beide Seiten. Langfristiges Schenken kann Erbschafts- oder Schenkungssteuer komplett ausschalten. Einen einfachen Weg in Richtung komplette Steuervermeidung gibt es aber nicht.

Beispiel:
Die selbst kinderlose Gertrud H. möchte ihr Haus an die drei Neffen und Nichten ihres verstorbenen Mannes übertragen. Da konkret kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, fällt der Höchstsatz an Erbschaftssteuer an. Die im Wert auf 600.000 Euro geschätzte Immobilie würde für eine Steuerlast von 180.000 Euro stehen (30 %) bei Übertrag als Schenkung ohne Berücksichtigung von Freibeträgen. Eine Menge Geld, das da mal einfach so zum Finanzamt wandert.

Die drei Beschenkten hätten einen im Schenkungsvertrag ausgewiesenen Schenkungsanspruch in Höhe von 200.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrages müsste jede durch Übertrag empfangsberechtigte Person 180.000 Euro versteuern (20.000 Euro gesetzlicher Freibetrag) mit einem für diesen Personenkreis geltenden Schenkungssteuersatz in Höhe von 30 %. – in Euro 54.000.

Am Ende bleiben 3 x 126.000 Euro übrig, auf die noch Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss. Diese liegt im Bundesdurchschnitt bei 5 % und muss abhängig von den jeweiligen Länderregelungen auch bei Erwerb durch Schenkung gezahlt werden, was in unserem Einzelfall dann nochmals einen Abzug von 6300 Euro (x 3) ausmacht. Von den verschenkten 200.000 blieben pro Person dann traurige 119.700 Euro übrig.

  • 600.000 Euro Schenkungsumfang
  • 200.000 Euro pro Person
  • 119.700 Euro Auszahlbetrag

Rechtsanwalt Looser, bei den Stuttgarter Wirtschaftsanwälten Brüllmann Rechtsanwälte Gründungspartner und Leiter des Ressorts Erbrecht: „Das ist für viele Betroffenen absolut ernüchternd und es gibt hohen Nachfragebedarf in Bezug auf legale Steuersparmodelle, von denen wir Ihnen hier einige vorstellen wollen. Allerdings: „Den Königsweg gibt es nicht. Die Frage: Können Sie Schenkungssteuer verhindern lässt sich nicht mit einem Ja beantworten!“


Schenkung in Etappen

Wer schenken möchte, sollte das frühzeitig tun, denn die aktuellen Freibeträge für Steuern können alle zehn Jahre neu genutzt werden. So kann man in Teilbeträgen Vermögen verschenken, ohne dass Schenkungssteuer anfällt.

Verteilung an mehrere Personen

Je größer die Erben- oder Schenkungsgemeinschaft, je mehr Freibeträge können in Anrechnung gebracht werden. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass Streitigkeiten in Erbengemeinschaften eher die Regel, als die Ausnahme sind.

 

 

 

Besser rechtzeitig Steuerlast vermindern

Looser: „Die wichtigste Regel ist aber, Steuern nicht vermeiden zu müssen, sondern sie erst gar nicht entstehen zu lassen!“ im aktuellen Fall wäre z.B. eine Regelung zu Lebzeiten des Ehemannes der Schenkerin optimal gewesen. Gerade kinderlose Paare müssen daran denken, dass für den hinterbliebenen die Blutsverwandten des Verstorbenen in hohem Maße steuerpflichtig sind und wenn überhaupt nur sehr niedrige Freibeträge nutzen können.

Rechtsanwalt Looser empfiehlt daher früh genug mit geeigneten Erbschafts- und Schenkungsverträgen zumindest ein Höchstmaß an Freibeträgen zu sichern.

Ohne Erbschafts- oder Schenkungsvertrag ist dies nach dem Eintritt eines Todesfalls für die Hinterbliebenen nicht mehr wirklich zufriedenstellend zu lösen, zumal es ein Vielzahl von Details zu beachten gibt.

Vorsicht Nießbrauch

So steht beispielsweise im Rahmen einer Schenkung die Sozialhilfebedürftigkeit des Verschenkenden bis ans Lebensende im Raum.  Bei eintretender Sozialhilfebedürftigkeit kann die öffentliche Hand nicht nur die Rente und die Leistungen von Pflegeversicherungen einzufordern, sondern auch auf Teile getätigter Schenkungen zurückgreifen – selbst dann, wenn das geschenkte Vermögen schon ausgegeben wurde.
In Bezug auf zu leichtfertig eingeräumte Nießbrauchs- oder Wohnrechte lohnt sich eine anwaltliche Beratung auf jeden Fall. Beschenkte übersehen oft, dass ein Nießbrauchrecht den Verkauf einer Immobilie über einen unabsehbaren Zeitraum verhindern oder enorm erschweren kann.

Alle Vereinbarungen dieser Art sollten notariell beglaubigt werden – warum also nicht gleich zum Notar? Dazu Rechtsanwalt Looser: „In verschiedenen Rechtsgebieten bewanderte Juristen sind für die Ausarbeitung eines Vertrages, der die Geschicke von Erblassern und Erben nachhaltig beeinflusst, die oft bessere Wahl. Notare sind in erster Linie für die ordentliche Beurkundung zuständig – eine lebensnahere Vertragsgestaltung ist sicherlich eher von allgemein im Wirtschaftsrecht praktizierenden Anwälten zu erwarten!“

Erbrecht in Stuttgart & deutschandweit

Rechtsanwalt Looser steht zu allen Fragen rund um Schenken und Vererben in Stuttgart vor Ort und deutschlandweit nach Absprache als Ansprechpartner zu allen Fragen des Erbrechtes zur Verfügung. Die Kanzlei kann dabei auf einen großen Erfahrungsschatz insbesondere bei der erbvertraglichen Betreuung von Family Offices, großen Erbengemeinschaft und bei Vermögensübertragung im Rahmen von Führungswechseln in Personen und Kapitalgesellschaften zurückgreifen. Das rechnet sich insbesondere damit, wenn mit anstehenden Schenkungen mittelfristig anstehende Nachfolgeregelungen getroffen werden müssen. Gerade beim Generationswechsel in der Unternehmensleitung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten.

Von Rechtsanwalt Looser erarbeitete Erb- und Schenkungsverträge können von einem mit der Kanzlei eng verbundenen Notariat rechtsgültig gefasst und – wenn notwendig – notariell vor Ort in Stuttgart beurkundet werden.

Anwalt.de - Bewertungen

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-Ferrand Rechtswissenschaften und schloss das sich anschließende Rechtsreferendariat in Stuttgart mit Prädikatsexamen ab.

Seit Mai 2003 war Herr Rechtsanwalt Looser selbständig für eine auf das Anlegerrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei bundesweit tätig.

Herr Rechtsanwalt Looser verfügt mithin über mehrjährige Erfahrung im Bereich des Erbrechts und steht somit als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit Vertragsgestaltungen im Erbrecht zur Verfügung.

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
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E-Mail: h.looser@bruellmann.de

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21.03.2024

Mit einer Betreuungsverfügung oder auch Betreuungsvollmacht kann frühzeitig erklärt werden, welche Person als Betreuer gewünscht wird. Häufig sind das Menschen aus dem privaten Umfeld, zu denen ein Vertrauensverhältnis besteht. Sie übernehmen die Betreuung in der Regel ehrenamtlich und erhalten eine Aufwandsentschädigung.
06.03.2024

So wichtig der medizinische Fortschritt ist, so unerträglich ist für viele Menschen der Gedanke, nur noch von Maschinen künstlich am Leben gehalten zu werden, wenn es keine Chance mehr auf ein natürliches Weiterleben gibt. Um dieses Szenario zu vermeiden, sollte der Mensch frühzeitig eine Patientenverfügung erstellen.
02.03.2024

Insbesondere unverheiratete Paare sollten an ein Testament denken. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass der unverheiratete Partner beim Tod des Lebensgefährten leer ausgehen würde. Um Streit unter den Erben zu vermeiden, sollte ein Testament eindeutig formuliert sein und auch gewisse Formalien sollten eingehalten werden.
28.02.2024

Das Thema Vorsorgevollmacht schieben viele Menschen vor sich her. Das mag verständlich sein, denn wer denkt schon gerne daran, nicht mehr selbst entscheidungsfähig zu sein. Es ist aber ein Fehler, das Thema auf die lange Bank zu schieben. Durch Unfall oder Krankheit kann es plötzlich passieren, dass Entscheidungen nicht mehr selbst getroffen werden können. Dann ist es gut, wenn in einer Vorsorgevollmacht eine Person festgelegt wurde, die diese Entscheidungen trifft.
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Was ist heutzutage unter dem Begriff Barvermögen zu verstehen? Eine Frage, die bei der Testamentsauslegung von großer Bedeutung sein kann. So stellte das OLG Oldenburg mit Urteil vom 20. Dezember 2023 klar, dass mit Barvermögen nicht nur Geldscheine und Münzen gemeint sind. Vielmehr umfasse der Begriff das gesamte Geld, das sofort verfügbar ist, also z.B. auch durch Kartenzahlung (Az.: 3 U 8/23).
06.02.2024

Auch ein notariell erstelltes Testament kann sittenwidrig sein, wenn die Situation des Erblassers ausgenutzt und er bewegt wurde, eine bestimmte Person testamentarisch als Erben einzusetzen. Das hat das OLG Celle mit Beschluss vom 9. Januar 2024 entschieden (Az.: 6 W 175/23).