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LAG Düsseldorf: Fristlose Kündigung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz

26.01.2021

Diebstahl am Arbeitsplatz ist regelmäßig ein Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer Dinge von eher geringen Wert gestohlen hat. Das bestätigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2021 (Az.: 5 Sa 483/20).

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Mitarbeiter zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 bei der Ausfuhrkontrolle mit einer 1-Liter-Flasche Desinfektionsmittel und einer Handtuchrolle, die Eigentum des Betriebs waren, erwischt worden. Mit Zustimmung des Betriebsrats sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.

Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters blieb ohne Erfolg. Er erklärte, dass er das Desinfektionsmittel für sich und seine Kollegen verwenden wollte, da es in den Waschräumen nicht immer welches gegeben habe. Bei der Ausfahrt habe er nur vergessen, dass das Desinfektionsmittel noch in seinem Kofferraum war. Er habe keine Absicht gehabt, es zu stehlen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf schenkte dieser Version jedoch keinen Glauben, denn der Kläger hatte seinen Kollegen von dem Desinfektionsmittel in seinem Auto nichts erzählt. Die Flasche war auch nicht angebrochen als er das Betriebsgelände verlassen wollte. Das LAG Düsseldorf kam daher zu dem Schluss, dass er das Desinfektionsmittel entwenden wollte. Dabei sei gerade in dieser Anfangszeit der Corona-Pandemie Desinfektionsmittel knapp gewesen – und das ganz offensichtlich auch bei seinem Arbeitgeber. Der hatte extra Warnhinweise in den Sanitärräumen anbringen lassen, dass die Entwendung von Desinfektionsmittel die fristlose Kündigung zur Folge haben kann.

„Diebstahl ist eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und das Vertrauensverhältnis damit in den meisten Fällen zerstört. Daher ist auch die fristlose Kündigung in der Regel gerechtfertigt. Eine Ausnahme kann sein, dass der Mitarbeiter sich während einer langen Beschäftigungsdauer nie etwas zu Schulden kommen ließ und daher noch eine Chance verdient hat. Dann kann eine vorherige Abmahnung erforderlich sein“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In diesem Fall konnte den Mitarbeiter aber auch seine lange Betriebszugehörigkeit nicht retten. Er hatte alles Vertrauen verspielt. Er habe eine „nicht geringe Menge“ Desinfektionsmittel zu einer Zeit der Pandemie entwendet, als es noch Mangelware war und auch sein Arbeitgeber offensichtlich mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgehen. Angesichts dieser Umstände falle auch die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus. Die fristlose Kündigung sei auch ohne vorherige Abmahnung wirksam, entschied das LAG Düsseldorf. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Gerade bei verhaltensbedingten Kündigungen kommt es aber immer auf den Einzelfall und die spezifischen Umstande an. Daher sollte die Wirksamkeit einer Kündigung immer von einem erfahrenen Anwalt geprüft werden. Brüllmann Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Erstberatung an.

Kündigung

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Aktuelles
16.11.2022

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15.11.2022

Arbeitszeitbetrug kann Grund für eine Kündigung sein. Videoaufnahmen sind in der Regel jedoch keine geeignete Methode, um einem Arbeitnehmer den Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 6. Juli 2022 entschieden (Az.: 8 Sa 1148/20). D
18.10.2022

Um das Arbeitsklima ist es nicht immer zum Besten bestellt. Das kann dazu führen, dass Mitarbeiter die Entlassung eines Kollegen fordern oder anderenfalls selbst kündigen wollen. Für den Arbeitgeber ist das eine schwierige Situation. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13. Juli 2022 darf er den Forderungen der Belegschaft nicht ohne wichtigen Grund nachgeben und eine sog. Druckkündigung aussprechen (Az.: 2 Ca 199/22).
17.10.2022

Auch wenn offensichtlich ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt, rechtfertigt das nicht zwangsläufig die Kündigung. Zuvor muss der Arbeitgeber prüfen, ob nicht auch mildere Mittel wie beispielsweise eine Abmahnung ausreichen, damit der Arbeitnehmer sein Verhalten ändert. Das zeigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Juni 2022 (Az.: 2 Sa 245/21).
26.09.2022

Lange vor Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht kündigte im Juli 2021 ein Krankenhaus einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen Corona geimpft war und das auch nicht wollte. In zweiter Instanz entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 7. Juli 2022, dass die Kündigung wirksam ist (Az.: 5 Sa 461/21).
01.09.2022

Arbeitnehmer sollten den Datenschutz an ihrem Arbeitsplatz ernst nehmen. Schon kleine Nachlässigkeiten können zu Abmahnungen und in der Folge zur Kündigung führen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen vom 7. April 2022 (Az.: 9 Sa 250/21).