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LIFE TRUST 6

LANDGERICHT BERLIN BESTÄTIGT PROSPEKTFEHLER

Die 3. Kammer des Landgerichts Berlin hat in zwei Entscheidungen vom 05.11.2014 und 11.11.2014 den Emissionsprospekt des Life Trust 6 als fehlerhaft angesehen. Wie bereits in zwei Entscheidungen vom 29.01.2014 des Landgerichts Berlin (nicht rechtskräftig) ebenfalls zu einem der zahlreichen Life Trust Fonds folgte auch hier das Gericht der Rechtsansicht der Kanzlei BRÜLLMANN.

Das Gericht hat den beiden Anlegern Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe zugesprochen, die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

Der Rechtsnachfolger des deutschamerikanischen Emissionshaus Berlin Atlantic Capital GmbH BAC wurde aufgrund der Verletzung einer originären Aufklärungspflichtverletzung erneut zum Schadensersatz verurteilt, da das Gericht die geltend  gemachten Prospektfehler als gegeben ansah. Darüber hinaus wurden auch zwei ehemalige Vorstände der BAC in einem der beiden Verfahren erneut zum Schadensersatz verurteilt.

Der Prospekt sei „unzutreffend, widersprüchlich und damit erheblich fehlerbehaftet“, so dass Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 05.11.2014. Der Vortrag der Kanzlei BRÜLLMANN, die zahlreiche Anleger der verschiedenen Life Trust Fonds vertritt, wurde somit bestätigt, wonach der Prospekt zu dem Life Trust Fonds 6 fehlerhaft ist und die Anleger nicht ausreichend über die wesentlichen Umstände und Risiken des Fonds aufklärt.

Durch die Kanzlei BRÜLLMANN wurde vorgetragen, dass das im Prospekt ausgeschlossene „Blind-Pool-Risiko“ tatsächlich bestand und der Prospekt insoweit beim Anleger einen falschen Eindruck hinterlässt. Auf Seite 5 des Prospekts wird ausgeführt, dass es bereits für 307 geeignete Policen eine Kaufoption gibt und damit das „Blind-Pool-Risiko“ nicht bestünde. Tatsächlich besteht allerdings dieses Risiko für die Anleger.

Hierdurch wurde bei den Anlegern der Eindruck erweckt, dass nur noch die Kaufverträge für den Erwerb der Lebensversicherungspolicen unterschrieben werden müsse und der Fonds dann diese ausgewählten Policen erwerben kann. Dies war allerdings offensichtlich nicht der Fall. Gemäß der Leistungsbilanz der Gründungsgesellschaft des Life Trust Fonds aus dem Jahre 2007 hatte der Life Trust 6 Fonds lediglich 92 Policen erworben und damit deutlich weniger als im Prospekt dargestellt.

Es hätte damit eines Hinweises im Emissionsprospekt bedurft, dass auch andere und weniger Policen erworben werden könne und damit das „Blind-Pool-Risiko“ doch besteht bzw. der Emissionsprospekt nachträglich an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden müssen.

Dieser Rechtsansicht ist nunmehr die 3. Kammer des Landgerichts Berlin gefolgt und hat ausgeführt:

„die hohe Anzahl der 307 Policen war indes wiederum ein hervorgehoben prospektiertes Sicherheitselement, da durch die Diversifikation die Fondsrisiken maßgeblich vermindert werden sollten.“

Und weiter heißt es dort:   

„Die mehrfachen Prospektangaben zum Ausschluss des Blind-Pool-Risikos wären insgesamt nur vertretbar gewesen, wenn der Erwerb der prospektierten 307 Anlageobjekte samt Kaufpreis tatsächlich bereits verbindlich festgestanden hätte und für den Fall der (nachträglichen) Unmöglichkeit des Anlageobjekts eine Rückabwicklung der Platzierung vorgesehen wäre. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, so dass der Prospekt fehlerhaft ist.“  

Das Landgericht Berlin geht in seinen Entscheidungen noch weiter und sieht auch einen Prospektfehler dahingehend, dass mit einer „hohen Sicherheit“ und einer „konjunkturunabhängigen Alternative“ geworben wird. Diese Darstellung ist aufgrund des tatsächlich bestehenden „Blind-Pool-Risikos“ nicht gerechtfertigt, so dass Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 11.11.2014:

„ebenso wenig war es vertretbar, die Anlage als „konjunkturabhängige Alternative“ zu beschreiben, da die Werthaltigkeit der Anlage entscheidend von der Wertentwicklung der Policen beeinflusst wurde, welche wiederum keineswegs von der Konjunktur abgekoppelt war. Die ab dem Jahr 2008 einsetzende nachteilige Konjunktur trug tatsächlich zu dem Verfall des LT 6 bei (vgl. S. 6 f. des Teilurteils).  

Der Prospektfehler der vielfältigen Verweise auf eine sichere Anlage und der damit erzeugte Grundtenor wird durch die Risikohinweise von S. 8 ff. des Prospekts nicht behoben. Risikohinweise sind nicht dazu da, das eigentlich prospektierte Bild zu konterkarieren (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20 August 2012 – 37 O 1/12 -, juris Rn. 53f.).“

Die Urteile haben nach Ansicht von BRÜLLMANN Rechtsanwälte auch Bedeutung für andere Anleger des Life Trust Fonds 6, insbesondere da das Gericht die Vermutung für das Vorliegen der Kausalität der vorhandenen Prospektfehler bejaht hat. Hierbei ist nicht entscheidend, so dass Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 05.11.2014, ob der Anleger den Prospekt gelesen hat, „wenn nach dem Vertriebskonzept die Werbung der Anleger ausschließlich aufgrund des Emissionsprospekts erfolgen sollte. So war es hier.“  

Dies ist bei Life Trust 6 der Fall, so dass Landgericht Berlin, da sich bereits aus der Beitrittserklärung ergibt, dass der Prospekt alleinverbindliche Grundlage sein sollte.  

Das Gericht hat die Rechtsansicht der Kanzlei BRÜLLMANN bestätigt. Anleger sollten daher von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche möglich sind. Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen hier eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.