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Schadenersatz im Abgasskandal bei Seat mit Motor EA 288

26.11.2020

Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Seat Leon hat das Landgericht Darmstadt die Volkswagen AG mit Urteil vom 21. September 2020 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 1 O 89/20). Das Besondere daran: In dem Seat steckte nicht der durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotor des Typs EA 189, sondern bereits der Nachfolgemotor des Typs EA 288.

„Auch bei Fahrzeugen des VW-Konzerns, die mit diesem Nachfolgemotor ausgestattet sind, erhärtet sich der Verdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung weiter und die verbraucherfreundlichen Urteile häufen sich“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem Fall vor dem LG Darmstadt hatte den Seat Leon mit dem Dieselmotor EA 288 und der Abgasnorm Euro 5 im Jahr 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Motor war ursprünglich eine Software verbaut, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete deshalb zwar keinen Rückruf an, einigte sich mit dem Hersteller aber darauf, dass dieser ein freiwilliges Update durchführt.

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend – mit Erfolg. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadenersatz, entschied das LG Darmstadt. Das Gericht stellte fest, dass wie schon die Modelle mit dem Motor EA 189 auch die Fahrzeuge mit dem Nachfolgeaggregat EA 288 mit einer unzulässigen Software ausgestattet waren. Diese hätte die Stilllegung der Fahrzeuge zur Folge haben können.

VW räumte ein, dass die Software in dem Motor die Fahrkurve im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkennt. Dadurch würden zwar die Emissionswerte auf dem Prüfstand verbessert, allerdings sei die Fahrkurvenerkennung nicht notwendig, um die Grenzwerte beim Stickoxid-Ausstoß einzuhalten. Daher sei sie nicht illegal, argumentierte der Autohersteller.

Die Argumentation verfing beim LG Darmstadt nicht. Die Abschalteinrichtung sie vielleicht weniger verwerflich als beim EA 189, sie bleibe aber unzulässig. Dem Fahrzeug hätte daher, wie beim EA 189, die Betriebszulassung entzogen werden können. Der Kläger sei getäuscht worden und schon mit Abschluss des Kaufvertrags sei ihm ein Schaden entstanden. Er könne das Fahrzeug daher zurückgeben und die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen, urteilte das LG Darmstadt.

„VW kann den Abgasskandal nicht zu den Akten legen. Er setzt sich auch bei Fahrzeugen mit dem Nachfolgemotor EA 288 fort. Auch hier bestehen gute Chancen auf Schadenersatz“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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