Rückrufservice

VI ZR 5/20 - BGH entscheidet zu Kauf in Kenntnis des Abgasskandals

16.07.2020

Der Bundesgerichtshof wird am 28. Juli 2020 im Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 5/20 zu einem sehr wichtigen Aspekt entscheiden: Es geht um die Schadensersatzansprüche der Käufer, die ihr Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen beim Dieselmotor des Typs EA 189 im September 2015 erworben haben. Er muss entscheiden, ob auch bei einem sog. Kauf in Kenntnis Schadensersatzansprüche bestehen.

Dass VW sich im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht hat, hat der BGH bereits mit Urteil vom 25. Mai entschieden (Az.: VI ZR 252/19). In diesem Verfahren haben die Karlsruher Richter allerdings noch nicht über die Frage entschieden, ob der Autobauer auch dann noch schadensersatzpflichtig ist, wenn der Verbraucher das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft hat.

Bisher urteilen die Gerichte in diesem Punkt uneinheitlich. Der BGH wird nun am 28. Juli voraussichtlich für klare Verhältnisse sorgen (Az.: VI ZR 5/20). In dem Verfahren geht es um die Schadensersatzklage eines Mannes, der erst im August 2016 einen VW Touran mit dem vom Abgasskandal betroffenen Dieselmotor des Typs EA 189 als Gebrauchtwagen gekauft hatte. Das OLG Koblenz hatte seine Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht darlegen können, warum er trotz der Ad-hoc-Meldung von VW vom 22. September 2015 und der Berichterstattung in den Medien auch im August 2016 noch keine Kenntnis vom Abgasskandal gehabt haben soll. Bis zum August 2016 habe VW alles getan, um zu verhindern, dass ein Käufer in Unkenntnis der Abgasmanipulationen ein Fahrzeug mit dem Motor EA 189 erwirbt. Zumindest im Bezug auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer könne VW ab Herbst 2015 kein verwerfliches Verhalten mehr angelastet werde, so das OLG Koblenz.

Andere Gerichte nehmen VW bei einem Autokauf nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen allerdings nicht aus der Verantwortung. Sogar am selben Gerichtsstandort kann die Rechtsprechung unterschiedlich sein. So entschied ein anderer Senat das OLG Koblenz in zwei Fällen bei Autokäufen in den Jahren 2016 und sogar noch 2017, dass VW nach wie vor schadensersatzpflichtig ist. Auch das OLG Oldenburg hat entschieden, dass VW weiterhin zum Schadensersatz verpflichtet ist. „In einem bemerkenswerten Urteil vom 16. Januar 2020 ging es sogar noch einen Schritt weiter. Es entschied, dass VW völlig unabhängig von einer möglichen Kenntnis des Käufers schadensersatzpflichtig sei. Denn für die Frage der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sei auf das Inverkehrbringen des Fahrzeugs abzustellen. Durch nachträgliche Änderungen oder Mitteilungen lasse sich der Schaden nicht mehr beseitigen, urteilte das OLG Oldenburg in einem Verfahren zum Aktenzeichen 14 U 166/19“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der BGH wird nun für mehr Klarheit sorgen. Wichtig wird seine Entscheidung auch für Verbraucher sein, die sich zwar am Musterverfahren gegen VW beteiligt, aber kein Vergleichsangebot erhalten haben, weil sie ihr Fahrzeug nach dem 31.12.2015 erworben haben.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 29
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: f.gisevius@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
Aktuelles
19.04.2024

Im Abgasskandal muss Mercedes aus Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) weitere Fahrzeuge zurückrufen. Konkret geht es um Fahrzeuge der Mercedes C-Klasse der Baujahre von 2013 bis 2018 mit dem Dieselmotor des Typs OM 626 und der Abgasnorm Euro 6 der Baureihe 205.
16.04.2024

Das OLG Nürnberg hat BMW wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem BMW 218 d mit Urteil vom 1. März 2024 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 1 U 97/23). Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises und kann das Fahrzeug behalten.
11.04.2024

Im Abgasskandal hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 20. März 2024 entschieden, dass der Käufer einer Mercedes S-Klasse Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 3 O 349/21). Der Kläger erhält rund 12 Prozent des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück – unterm Strich rund 7.200 Euro. Das Fahrzeug kann er behalten.
05.04.2024

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm mit Urteil vom 19. März 2024 Schadenersatz bei einem VW T6 zugesprochen (Az.: I-19 U 497/21). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut. „Unser Mandant ist dadurch geschädigt worden und hat nach dem Urteil des OLG Hamm Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.
04.04.2024

BMW ist im Abgasskandal vom OLG Nürnberg zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Oberlandesgericht entschied mit Urteil vom 1. März 2024, dass BMW dem Kläger zehn Prozent des Kaufpreises ersetzen muss (Az.: 1 U 3435/22). Das Fahrzeug, ein BMW 318 d, kann der Kläger behalten.
28.03.2024

Niederlage für Mercedes im Abgasskandal: Das OLG Stuttgart hat im Musterverfahren mit Urteil vom 28. März 2024 entschieden, dass Mercedes in verschiedenen Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat (Az.: 24 MK 1/21). Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. „Dennoch ist die Tür für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal damit weiter geöffnet worden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.