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Ab 2023: Bei Immobilien droht höhere Erbschaftssteuer

28.11.2022

Für Erben von Immobilien kann es im neuen Jahr teuer werden, denn es droht eine drastische Erhöhung der Erbschaftssteuer. Aufgrund eines geänderten Bewertungsverfahrens gehen Experten davon aus, dass die Erbschaftssteuer bei Immobilien um 20 bis 30 Prozent und in Einzelfällen sogar um 50 Prozent steigen könnte.

Grund für den möglichen Anstieg ist, dass im Jahressteuergesetz 2022 eine Änderung der Bewertungsgesetzes vorgesehen ist. Demnach ist geplant das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 anzupassen. Folge wäre eine Neubewertung von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und vermieteten Wohnungen. „Es wird also nicht die Erbschaftssteuersatz erhöht, aber durch die Neubewertung ist mit einem höheren Immobilienwert zu rechnen, was in der Konsequenz auch zu einer höheren Erbschaftssteuer führt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die höhere Erbschaftssteuer kann wiederum dazu führen, dass die Freibeträge schnell erschöpft sind. Derzeit liegt der Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner. Bei Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro und bei Enkelkindern sind es noch 200.000 Euro.

Winken Bundestag und Bundesrat die Gesetzesänderung durch und es kommt zu der höheren Immobilienbewertung, können die Freibeträge bei Immobilien im Nachlass schnell nicht mehr ausreichen. „Um Vermögen zu schonen und die Erben nicht unnötig finanziell zu belasten, ist es ratsam, den Vermögensübergang jetzt vorausschauend zu planen“, so Rechtsanwalt Looser.

Eine geeignete Möglichkeit den Vermögensübergang steueroptimiert zu gestalten, können bspw. Schenkungen sein. Der Vorteil der Schenkung liegt darin, dass der Freibetrag nach zehn Jahren erneut ausgeschöpft werden kann. Darüber hinaus sollten auch bestehende Testamente überprüft und ggf. geändert werden, um eine hohe Steuerlast bei der Erbschaft zu umgehen.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zu ihren Gestaltungsmöglichkeiten und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

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Aktuelles
14.09.2023

Liegen Schenkungen zu Lebzeiten mehr als zehn Jahre zurück, haben sie im Erbfall keinen Einfluss auf die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten. Dies kann sich jedoch anders verhalten, wenn in der Schenkung eine Ausstattung zu sehen ist. Gerade bei Schenkung einer Immobilie ist die Abgrenzung zur Ausstattung oft schwierig.
13.08.2023

Bei der Erstellung eines Testaments sollten immer eindeutige Formulierungen gewählt werden, damit die letztwilligen Verfügungen keinen Interpretationsspielraum zulassen und sie im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können. So hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 20. Februar 2023 entschieden, dass ein recht unscheinbares Schriftstück ein Testament und eine Schenkung eine Erbeinsetzung war (Az.: 3 W 31/22).
15.03.2023

Im Testament kann der Erblasser festlegen, wer in welchem Umfang erben soll, und ist nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Zu bedenken ist dabei aber, dass der Ehepartner oder Kinder immer noch einen Pflichtteilsanspruch haben. Der Erblasser kann aber testamentarisch ein sog. Pflichtteilsvermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils festlegen. Nimmt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis an, kann er keine weiteren Ansprüche aus seinem Pflichtteilsrecht geltend machen, wie ein Beschluss des OLG München vom 21.11.2022 zeigt (Az.: 33 U 2216/22).
24.02.2023

Über ein millionenschweres Erbe hatte sich ein Erbe zu früh gefreut. Das OLG Celle machte deutlich, dass er keinen Anspruch auf das Geld hat. Das Testament sei ungültig, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt der Erstellung bereits testierunfähig war, so das Gericht (Az.: 6 U 2/22).
02.02.2023

Es kann immer nur ein Familienheim im Erbfall von der Steuer befreit sein. Das gilt auch, wenn der Erblasser nacheinander in verschiedenen Wohnungen gelebt hat und wegen zwingender Gründe ausziehen musste. Dass die Steuerbefreiung nur für eine Immobilie in Betracht kommt, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts München (Az.: 4 K 692/20).
28.11.2022

Für Erben von Immobilien kann es im neuen Jahr teuer werden, denn es droht eine drastische Erhöhung der Erbschaftssteuer. Aufgrund eines geänderten Bewertungsverfahrens gehen Experten davon aus, dass die Erbschaftssteuer bei Immobilien um 20 bis 30 Prozent und in Einzelfällen sogar um 50 Prozent steigen könnte.