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Ab 2023: Bei Immobilien droht höhere Erbschaftssteuer

Für Erben von Immobilien kann es im neuen Jahr teuer werden, denn es droht eine drastische Erhöhung der Erbschaftssteuer. Aufgrund eines geänderten Bewertungsverfahrens gehen Experten davon aus, dass die Erbschaftssteuer bei Immobilien um 20 bis 30 Prozent und in Einzelfällen sogar um 50 Prozent steigen könnte.

Grund für den möglichen Anstieg ist, dass im Jahressteuergesetz 2022 eine Änderung der Bewertungsgesetzes vorgesehen ist. Demnach ist geplant das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 anzupassen. Folge wäre eine Neubewertung von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und vermieteten Wohnungen. „Es wird also nicht die Erbschaftssteuersatz erhöht, aber durch die Neubewertung ist mit einem höheren Immobilienwert zu rechnen, was in der Konsequenz auch zu einer höheren Erbschaftssteuer führt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die höhere Erbschaftssteuer kann wiederum dazu führen, dass die Freibeträge schnell erschöpft sind. Derzeit liegt der Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner. Bei Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro und bei Enkelkindern sind es noch 200.000 Euro.

Winken Bundestag und Bundesrat die Gesetzesänderung durch und es kommt zu der höheren Immobilienbewertung, können die Freibeträge bei Immobilien im Nachlass schnell nicht mehr ausreichen. „Um Vermögen zu schonen und die Erben nicht unnötig finanziell zu belasten, ist es ratsam, den Vermögensübergang jetzt vorausschauend zu planen“, so Rechtsanwalt Looser.

Eine geeignete Möglichkeit den Vermögensübergang steueroptimiert zu gestalten, können bspw. Schenkungen sein. Der Vorteil der Schenkung liegt darin, dass der Freibetrag nach zehn Jahren erneut ausgeschöpft werden kann. Darüber hinaus sollten auch bestehende Testamente überprüft und ggf. geändert werden, um eine hohe Steuerlast bei der Erbschaft zu umgehen.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zu ihren Gestaltungsmöglichkeiten und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

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Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind.

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auch nach Ablauf der Frist möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)

Ein Testament ist nicht ungültig, weil es nicht auffindbar ist. An die Beweisanforderung bei verlorenen Testamenten sind aber strenge Maßstäbe anzulegen, machte das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 3. April 2025 deutlich (Az. 3 W 53/24).

Erben müssen ihren Anspruch auf den Pflichtteil innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls bzw. der Enterbung geltend machen. Auch für uneheliche Kinder, die noch die Vaterschaft des Erblasser feststellen lassen müssen, gibt es nach einem Urteil des BGH vom 12. März 2025 keine Ausnahme von der Frist (Az. IV ZR 88/24).