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Ab 2023: Bei Immobilien droht höhere Erbschaftssteuer

Für Erben von Immobilien kann es im neuen Jahr teuer werden, denn es droht eine drastische Erhöhung der Erbschaftssteuer. Aufgrund eines geänderten Bewertungsverfahrens gehen Experten davon aus, dass die Erbschaftssteuer bei Immobilien um 20 bis 30 Prozent und in Einzelfällen sogar um 50 Prozent steigen könnte.

Grund für den möglichen Anstieg ist, dass im Jahressteuergesetz 2022 eine Änderung der Bewertungsgesetzes vorgesehen ist. Demnach ist geplant das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 anzupassen. Folge wäre eine Neubewertung von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und vermieteten Wohnungen. „Es wird also nicht die Erbschaftssteuersatz erhöht, aber durch die Neubewertung ist mit einem höheren Immobilienwert zu rechnen, was in der Konsequenz auch zu einer höheren Erbschaftssteuer führt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die höhere Erbschaftssteuer kann wiederum dazu führen, dass die Freibeträge schnell erschöpft sind. Derzeit liegt der Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner. Bei Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro und bei Enkelkindern sind es noch 200.000 Euro.

Winken Bundestag und Bundesrat die Gesetzesänderung durch und es kommt zu der höheren Immobilienbewertung, können die Freibeträge bei Immobilien im Nachlass schnell nicht mehr ausreichen. „Um Vermögen zu schonen und die Erben nicht unnötig finanziell zu belasten, ist es ratsam, den Vermögensübergang jetzt vorausschauend zu planen“, so Rechtsanwalt Looser.

Eine geeignete Möglichkeit den Vermögensübergang steueroptimiert zu gestalten, können bspw. Schenkungen sein. Der Vorteil der Schenkung liegt darin, dass der Freibetrag nach zehn Jahren erneut ausgeschöpft werden kann. Darüber hinaus sollten auch bestehende Testamente überprüft und ggf. geändert werden, um eine hohe Steuerlast bei der Erbschaft zu umgehen.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zu ihren Gestaltungsmöglichkeiten und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

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Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Dazu gehört, dass der Erbe die vererbte Immobilie auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Steuerbefreiung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erbe die geerbte Wohnung mit einer anderen „tauscht“. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13. März 2024 entschieden (Az.: 3 K 154/23).

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).