Wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gekündigt, stellt sich regelmäßig die Frage der Abfindung. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung hat der Arbeitnehmer zwar nicht, dennoch kann sie in vielen Fällen durchgesetzt werden. „Zahlung und Höhe einer Abfindung ist immer auch eine Frage der geschickten Verhandlung mit dem Arbeitgeber“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Allerdings ist er in der Regel daran interessiert, das Arbeitsverhältnis möglichst zügig und ohne Kündigungsschutzklage zu beenden. Gegenleistung für die schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Abfindung. „Zudem werden Kündigungen häufig auch fehlerhaft ausgesprochen, so dass sie nicht wirksam sind. Auch das verbessert die Position des Arbeitnehmers bei Verhandlungen über eine Abfindung“, so Rechtsanwalt Seifert.
Die Höhe einer Abfindung ist nicht festgeschrieben. Orientierung gibt jedoch § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Demnach beträgt die Höhe der Abfindung einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Beispiel: Bei Kündigung nach einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit und einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000 Euro beträgt die Abfindung nach dieser Formel 7.500 Euro.
Rechtsanwalt Seifert: „Hierbei handelt es sich aber nur um eine Faustformel, die keineswegs in Stein gemeißelt ist. Bei geschickter Verhandlung kann auch eine höhere Abfindung erzielt werden.“
Erhalten Arbeitnehmer die Kündigung sollte zunächst immer geprüft werden, ob die Kündigung wirksam ausgesprochen wurde und ob ggf. Kündigungsschutzklage eingereicht werden sollte. Zudem sollte auch ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers überprüft werden, da eine Abfindung weitere Auswirkungen hat. So sind auf eine Abfindung zwar keine Sozialabgaben zu leisten, allerdings unterliegt sie der Besteuerung.
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