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Abgasskandal – 3-Liter-Motoren EA 897 und EA 896 EURO 5 geraten in den Fokus – OLG Karlsruhe will Gutachten einholen

Ein Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe hat es in sich und könnte den VW-Abgasskandal auch auf Fahrzeuge mit 3 Liter Dieselmotoren des Typs EA 897 bzw. des Vorgängers EA 896 mit der Abgasnorm Euro 5 ausweiten. Das OLG Karlsruhe hat mit Hinweisbeschluss vom 22.08.2019 angekündigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um zu klären, ob in den Motoren eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird.

Vor dem OLG Karlsruhe waren die Schadensersatzklagen zweier Audi-Fahrer gelandet. Sie machen gegen die Volkswagen AG Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend. In ihren Fahrzeugen, einem Audi Q5 V6 3,0 l TDI bzw. Audi A4 3,0 l TDI jeweils mit der Abgasnorm Euro 5, sei die Motorsteuerung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, die im regulären Straßenverkehr zu einem erhöhten Schadstoffausstoß führe. Bemerkenswert: Für beide Fahrzeuge liegt bislang kein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes vor. Allerdings hat der Hersteller sich freiwillig bereit erklärt, ab Sommer 2016 ein Software-Update bereitzustellen.

Die Klagen hatten in der ersten Instanz vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 17 U 257/18) und dem Landgericht Karlsruhe (Az. 17 U 294/18) keinen Erfolg. Das OLG Karlsruhe sah das nun anders. Nach Auffassung des 17. Zivilsenats kommt eine Haftung der Volkswagen AG in beiden Fällen in Betracht, auch wenn sie nicht Herstellerin der Fahrzeuge bzw. Motoren ist. Denn die Entscheidung, eine unzulässige Abschalteinrichtung in einer Vielzahl von Fahrzeugen unterschiedlicher Marken zu verwenden, habe eine große Tragweite und spreche dafür, dass der Konzern-Vorstand involviert gewesen ist.

Für die beiden Motoren des Typs EA 897 und EA 896 mit der Abgasnorm Euro 5 sei daher ein Sachverständigengutachten einzuholen, um zu prüfen, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde, so das OLG Karlsruhe. Der Senat geht außerdem davon aus, dass eine Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung vorliegt. VW müsse detailliert darlegen, dass dieses Abschalteinrichtung aus Motorschutzgründen ausnahmsweise zulässig ist. Bereits die Untersuchungskommission „Volkswagen“ des Bundesverkehrsministeriums habe ermittelt, dass der Stickoxid-Ausstoß bei diesem Motor im Straßenverkehr um da 6,2-fache überhöht war, was für eine Abschalteinrichtung spreche. In diesem Zusammenhang hatte die Kommission bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Thermofenster geäußert, so das OLG Karlsruhe.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bereits Fahrzeuge der Marken VW, Audi und Porsche mit 3-Liter-Dieselmotoren und der Abgasnorm Euro 6 wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen.

„Der Motor des Typs EA 897 mit der Abgasnorm Euro 5 wurden bei zahlreichen Modellen von VW, Audi und Porsche verbaut. Sollte dabei eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet worden sein, wäre dies eine massive Ausweitung des Abgasskandals“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).