Das Landgericht Bremen hat dem Käufer eines Audi A4 mit Urteil vom 17. März 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 S 25/25) . Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises hat.
Der Kläger hatte den Audi A4 2.0 TDI Avant als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 14.820 Kilometern im Mai 2019 zum Preis von 28.790 Euro gekauft und im März 2022 mit einem Kilometerstand von 40.000 Kilometern zum Preis von 21.500 Euro wieder verkauft. In dem Fahrzeug kommt ein Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal hinreichend bekannten Dieselmotors des Typs EA 189.
Reduzierung der Abgasrückführung
Doch auch bei dem Nachfolgemodell hat sich das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen nicht erledigt. Der Kläger machte daher wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen Schadenersatzansprüche geltend. So werde u.a. in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck die Abgasrückführung ab 1.000 Höhenmetern reduziert.
Das LG Bremen bestätigte, dass es sich bei dieser Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen vermindert wird. Dies sei hier der Fall, so das LG Bremen. Dabei schloss es sich der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen an.
Fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung
Abgas-Skandal, Automotive
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Das OLG hatte deutlich gemacht, dass eine Funktion, die die Reduzierung der Abgasrückführungsrate in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck bewirkt, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Dabei gehöre die Nutzung von Fahrzeugen oberhalb von 1.000 Höhenmetern zu den üblichen Bedingungen im Gebiet der EU.
Audi habe trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz, so das LG Bremen. Ob noch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen vorliegen, etwa in Form einer Fahrkurvenerkennung oder eines Thermofensters könne dahinstehen.
BGH: Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit
„Der BGH hat 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche bestehen. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird bei Fahrlässigkeit der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegen muss“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das LG Bremen bezifferte hier den Schadenersatz mit 10 Prozent des Kaufpreises – also 2.879 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen. Dass der Kläger den Audi A4 bereits weiterverkauft hat, steht seinem Schadenersatzanspruch nicht im Weg.
Fazit: Chancen auf Schadenersatz im Dieselskandal gestiegen
„Da der Autohersteller nach der Rechtsprechung des BGH schon bei Fahrlässigkeit haftet, sind die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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