Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.
Der Kläger hatte den Audi A4 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im September 2021 als Gebrauchtwagen zum Preis von 23.000 Euro gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet würden, u.a. eine sog. Fahrkurvenerkennung, die dafür sorge, dass der Emissionsausstoß aus dem Prüfstand geringer ist als im normalen Straßenverkehr. Zudem werde die Abgasrückführung (AGR) ab einer Höhe von 1.000 Metern reduziert.
Reduzierung der Abgasrückführungsrate
Die Klage hatte Erfolg. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter Betriebsbedingungen, die im Gebiet der EU üblich sind, verringert wird. Das sei hier der Fall, stellte das Amtsgericht Simmern/Hunsrück fest.
Durch die sog. Fahrkurvenerkennung in der Motorsteuerung werde erkannt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet und das Emissionsverhalten dann entsprechend geändert. Dadurch werde auch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, so das Gericht.
Darüber hinaus stelle auch die Reduzierung der Abgasrückführungsrate in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck ab einer Höhe von ca. 1.000 Metern eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, denn Fahrten in dieser Höhe seien im Gebiet der EU üblich, stellte das AG Simmern/Hunsrück weiter fest.
Abgas-Skandal, Automotive
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Käufer fahrlässig geschädigt
Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe Audi eine Übereinstimmungsbescheinigung für den Audi A4 des Klägers ausgestellt und damit unzutreffend bescheinigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Kläger sei dadurch zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte, so das Gericht.
„Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche bestehen. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaupreises beträgt“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Kläger erhält 3.450 Euro zurück
Das AG Simmern/Hunsrück folgte der Rechtsprechung des BGH und bezifferte den Schadenersatzanspruch am oberen Ende mit 15 Prozent des Kaufpreises – 3.450 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 42.000 Kilometer wird nicht abgezogen. Dass der Käufer das Fahrzeug inzwischen weiterverkauft hat, steht seinem Schadenersatzanspruch nicht im Weg.
Fazit: Schadenersatz im Abgasskandal weiter möglich
„Da nach der Rechtsprechung des BGH Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit bestehen, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen, wie inzwischen zahlreiche Gerichtsurteile belegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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