Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Audi Q5 mit 3-Liter-Dieselmotor im Abgasskandal zurück. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 5. August 2024 entschieden (Az.: 17 U 84/21). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verbaut ist. Audi habe zumindest fahrlässig gehandelt und sich somit schadenersatzpflichtig gemacht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.
Der BGH hat am 26, Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit und nicht erst bei Vorsatz des Autoherstellers bestehen. Der Käufer hat bei Fahrlässigkeit zwar keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags, aber auf Ersatz des sog. Differenzschadens. Der Differenzschaden beträgt nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent. „Der Rechtsprechung des BGH ist das OLG Nürnberg gefolgt“, so Rechtsanwalt Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Der Kläger hatte den Audi Q5 als Gebrauchtwagen zum Preis von 32.940 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist ein 3-Liter-TDI-Motor des Typs EA 896 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Lange Zeit lag für das Modell kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) im Abgasskandal vor. Erst 2023 stellte das KBA gemäß der Rechtsprechung des EuGH fest, dass bei dem verwendeten Thermofenster in dem Modell von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sei.
Dieser Einschätzung folgte auch das OLG Nürnberg. Durch das Thermofenster werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduziert. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Audi habe dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das sei aber tatsächlich nicht der Fall. Audi könne sich dabei auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, so das Gericht.
Ein Käufer dürfe auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung vertrauen. Audi habe den Kläger daher zumindest fahrlässig geschädigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte. Er habe somit Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Nürnberg.
Der Kläger hatte den Audi Q5 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 122.000 Kilometern zum Preis von 32.940 Euro gekauft und erhält nun Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 3.294 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die rund 100.000 Kilometer, die er mit dem Audi Q5 gefahren ist, wird nicht abgezogen. Dass er das Fahrzeug inzwischen für rund 9.900 Euro verkauft hat, steht seinem Schadenersatzanspruch nicht im Weg.
„Nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass schon Fahrlässigkeit des Autoherstellers für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal ausreicht, sind die Chancen auf Schadenersatz gestiegen. Das gilt auch für Fahrzeuge mit dem weit verbreiteten Thermofenster bei der Abgasreinigung“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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