Rückrufservice

Abgasskandal Audi Q5 - OLG Nürnberg spricht Schadenersatz zu

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Audi Q5 mit 3-Liter-Dieselmotor im Abgasskandal zurück. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 5. August 2024 entschieden (Az.: 17 U 84/21). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verbaut ist. Audi habe zumindest fahrlässig gehandelt und sich somit schadenersatzpflichtig gemacht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der BGH hat am 26, Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit und nicht erst bei Vorsatz des Autoherstellers bestehen. Der Käufer hat bei Fahrlässigkeit zwar keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags, aber auf Ersatz des sog. Differenzschadens. Der Differenzschaden beträgt nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent. „Der Rechtsprechung des BGH ist das OLG Nürnberg gefolgt“, so Rechtsanwalt Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger hatte den Audi Q5 als Gebrauchtwagen zum Preis von 32.940 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist ein 3-Liter-TDI-Motor des Typs EA 896 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Lange Zeit lag für das Modell kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) im Abgasskandal vor. Erst 2023 stellte das KBA gemäß der Rechtsprechung des EuGH fest, dass bei dem verwendeten Thermofenster in dem Modell von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sei.

Dieser Einschätzung folgte auch das OLG Nürnberg. Durch das Thermofenster werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduziert. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Audi habe dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das sei aber tatsächlich nicht der Fall. Audi könne sich dabei auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, so das Gericht.

Ein Käufer dürfe auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung vertrauen. Audi habe den Kläger daher zumindest fahrlässig geschädigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte. Er habe somit Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Nürnberg.

Der Kläger hatte den Audi Q5 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 122.000 Kilometern zum Preis von 32.940 Euro gekauft und erhält nun Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 3.294 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die rund 100.000 Kilometer, die er mit dem Audi Q5 gefahren ist, wird nicht abgezogen. Dass er das Fahrzeug inzwischen für rund 9.900 Euro verkauft hat, steht seinem Schadenersatzanspruch nicht im Weg.

„Nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass schon Fahrlässigkeit des Autoherstellers für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal ausreicht, sind die Chancen auf Schadenersatz gestiegen. Das gilt auch für Fahrzeuge mit dem weit verbreiteten Thermofenster bei der Abgasreinigung“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/audi-im-abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 23. März 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 16a U 44/23). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, da in dem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und er zumindest fahrlässig geschädigt wurde, so das Oberlandesgericht.

Das Landgericht Bremen hat dem Käufer eines Audi A4 mit Urteil vom 17. März 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 S 25/25) . Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises hat.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat. Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit 

Unter dem Code 23M7 wurden Halter eines VW Touareg bereits im Herbst 2024 aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Nun werden sie offenbar erneut angeschrieben, damit sie dem Rückruf nachkommen und das Software-Update installieren lassen. 

Bereits im August 2024 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf unter dem Code 23M5 für Modelle des VW Amarok veröffentlicht. In den vergangenen Tagen haben betroffene Fahrzeughalter erneut Post vom KBA erhalten und werden aufgefordert, dem Rückruf zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. Anderenfalls drohe die Zwangsstillegung des Fahrzeugs.

Halter eines VW T5 erhalten derzeit vermehrt Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Inhalt ist die erneute Aufforderung dem Rückruf unter dem Code 23M4 zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Stilllegung des Fahrzeugs droht, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird.