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Abgasskandal – BGH findet klare Worte und stärkt Rechte der Verbraucher

Das dürfte VW überhaupt nicht schmecken. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs im Abgasskandal wird es zwar vorerst weiterhin nicht geben. Dafür hat sich der BGH in einem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 deutlich auf Seiten der Verbraucher positioniert. „Die deutlichen Worte des BGH dürften VW überhaupt nicht schmecken und Rückenwind für Schadensersatzklagen im Abgasskandal sein“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Am 27. Februar hätte der BGH ursprünglich eine Klage im Abgasskandal verhandeln sollen (Az.: VIII ZR 225/17). Da sich die Parteien noch auf einen Vergleich geeinigt haben, wurde die Verhandlung abgesagt, wie der BGH mitteilte. „Nun gibt es kein Urteil des BGH, aber einen Hinweisbeschluss, der sich für VW wie eine Niederlage anfühlen dürfte“, so Rechtsanwalt Seifert. So dürfte der Hinweisbeschluss auch maßgeblich dafür verantwortlich sein, dass VW ein wegweisendes Urteil des BGH im Abgasskandal nicht riskieren wollte, obwohl das OLG Bamberg zuvor die Klage des Verbrauchers zurückgewiesen hatte.

Der Verbraucher hatte 2015 einen VW Tiguan gekauft. Als sich herausstellte, dass der Wagen vom Abgasskandal betroffen ist, klagte der Käufer auf Lieferung eines Neufahrzeugs ohne Mangel. Der Haken war allerdings, dass VW dieses Tiguan-Modell gar nicht mehr baut, sondern das Nachfolgemodell vom Band läuft. Die Unterschiede zwischen den Modellen seien so erheblich, dass es VW gar nicht möglich sei, ein mangelfreies Neufahrzeug zu liefern, so das OLG Bamberg. Es wies die Klage ab, ließ aber die Revision zum BGH zu.

Der BGH stellte mit seinem Hinweisbeschluss nun höchstrichterlich fest, dass eine illegale Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstelle und der Kunde Anspruch auf Ersatz habe. Das ergebe sich schon daraus, dass die  Gefahr bestehe, dass die Behörden das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen und es daher vom Käufer nicht verwendet werden kann. Weiter machte der Senat klar, dass er die Auffassung des OLG Bamberg wahrscheinlich nicht teilen werde. Der Kunde habe auch dann Anspruch auf Ersatz, wenn das Fahrzeug gar nicht mehr gebaut werde und das Nachfolgemodell einige Änderungen aufweise. Das sei für den Verkäufer nicht wesentlich. Für ihn seien die Kosten entscheidend. Nun wenn diese unverhältnismäßig sind, könne die Ersatzlieferung ggf. verweigert werden.

„Der BGH positioniert sich klar auf Seiten der Verbraucher. Das zeigt, dass Schadensersatzklagen gegen VW große Aussichten auf Erfolg haben, unabhängig davon, ob sie auf die Lieferung eines Neufahrzeugs oder Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtet sind. Die Forderungen können auch nach wie vor geltend gemacht werden, da die Verjährung in der Regel erst Ende 2019 eintritt“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).