Rückrufservice

Abgasskandal BGH - Software-Update beseitigt Schaden nicht

Im Abgasskandal lässt sich der Schaden der Käufer durch die Installation eines Software-Updates nicht beseitigen. Das hat der BGH mit Urteil vom 30. Juli 2020 noch einmal klargestellt (Az.: VI ZR 367/19).

Zudem verdeutlichte der Bundesgerichtshof, dass VW die Verantwortung für die Abgasmanipulationen nicht auf Mitarbeiter abwälzen kann und der Vorstand von den Manipulationen nichts gewusst haben will. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Entscheidung über den Einsatz einer Abschalteinrichtung von grundlegender strategischer Bedeutung für den VW-Konzern war. Vor diesem Hintergrund genüge die Behauptung des Klägers, die Entscheidung sei auf Vorstandsebene oder jedenfalls durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter getroffen oder zumindest gebilligt worden. Eine konkret verantwortliche Person muss er nicht benennen, so der BGH.

Damit hat der BGH ein Urteil des OLG Braunschweig aufgehoben und seine Entscheidung vom 25. Mai 2020, dass VW im Abgasskandal grundsätzlich schadensersatzpflichtig ist, unterstrichen (Az.: VI ZR 252/19).

Die Entscheidung des BGH hat verschiedene Auswirkungen. Nach diesem Grundsatzurteil hatte VW bereits erklärt, bei noch rund 50.000 anhängigen Klagen den Klägern eine Einmalzahlung anzubieten. „Kommt so ein Angebot, sollten Verbraucher genau hinschauen, ob es auch angemessen ist und sich nicht mit einer zu geringen Zahlung abspeisen lassen“ sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Zudem bedeutet das Urteil, dass vom Abgasskandal geschädigte VW-Kunden, auch wenn sie das Software-Update haben aufspielen lassen, noch Schadensersatzansprüche geltend machen können. Die Frage der Verjährung ist vom BGH noch nicht geklärt. „Nach § 852 BGB muss ein finanzieller Vorteil, der aufgrund einer unerlaubten Handlung erlangt wurde, dem Geschädigten wieder erstattet werden. Dieser Anspruch verjährt erst in zehn Jahren. Im Abgasskandal heißt das, dass dieser Anspruch frühestens zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs verjährt. Ansprüche gegen VW können also weiter geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Der BGH hat zudem noch einmal klargestellt, dass der Schaden durch ein Software-Update nicht beseitigt wird. Denn der Schaden liege in einem sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss. Dies lasse sich nachträglich nicht mehr ändern, so der BGH.

„Software-Updates zur Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen wurden nicht nur bei Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor EA 189 durchgeführt, sondern auch bei den Fahrzeugen mit den größeren 3 Liter-Dieselmotoren. Auch andere Hersteller wie Daimler mussten schon zahlreiche Fahrzeuge wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückrufen. Nach dem BGH-Urteil ist klar, dass der Schaden der Verbraucher auch in diesen Fällen nicht durch ein Update beseitigt wurde“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Schadensersatzansprüche gegen VW können aber nicht unbegrenzt durchgesetzt werden. Das hat der BGH mit drei weiteren Urteilen vom 30. Juli entschieden. Er stellte klar, dass die Nutzungsentschädigung den Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren kann, wenn das Auto schon eine sehr hohe Laufleistung hat (Az. VI ZR 354/19). Zudem entschieden die Karlsruher Richter, dass die geschädigten Käufer keinen Anspruch auf Deliktzinsen haben (Az.: VI ZR 397/19). Wer sein Auto erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals am 22. September 2015 gekauft hat, habe keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Konzern hätte mit dem Thema nach Ansicht des BGH zwar offensiver umgehen und umfassender informieren können. Sittenwidrigkeit könne VW zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr vorgeworfen werden (Az.: VI ZR 5/20).

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0 800 000 1959
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.