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Abgasskandal BGH VI ZR 252/19 - VW zum Schadensersatz verpflichtet

Weltweit hatte Volkswagen bei rund elf Millionen Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Skoda und Seat mit dem Motor EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Alleine in Deutschland sind rund 2,4 Millionen Fahrzeuge betroffen. Von einer Entschädigung der Kunden in Deutschland wollte VW aber nichts wissen. Schließlich seien die Fahrzeuge voll nutzbar gewesen und daher überhaupt kein Schaden entstanden. Durch diese Rechnung hat der Bundesgerichtshof jetzt einen dicken Strich gemacht. In seinem ersten Urteil zum Abgasskandal stellte der BGH am 25. Mai 2020 klar, dass  VW im Abgasskandal zu Schadensersatz verpflichtet ist (Az.: VI ZR 252/19).

„Mit diesem Urteil hat der BGH die Rechtsprechung zahlreicher Landgerichte und Oberlandesgerichte bestätigt, die VW im Abgasskandal bereits zu Schadensersatz verurteilt haben. Durch das Urteil ist nun auch für tausende Verfahren, die noch anhängig sind, Rechtssicherheit eingetreten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Verfahren vor dem BGH war ein für den Abgasskandal recht typischer Fall. Der Kläger hatte 2014 einen VW Sharan mit dem Motor EA 189 als Gebrauchtwagen gekauft. Als der Abgasskandal im Herbst 2015 aufflog, fühlte er sich getäuscht und machte Schadensersatzansprüche gegen VW geltend. Er wollte den vollen Kaufpreis zurück.

Das OLG Koblenz sprach ihm Schadensersatz zu. Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung müsse VW gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatten. Für die gefahrenen Kilometer dürfe VW aber eine Nutzungsentschädigung anrechnen. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Revision ein. VW, weil nach Meinung des Autobauers überhaupt kein Schaden entstanden sei und der Kläger, weil er den Abzug einer Nutzungsentschädigung nicht hinnehmen wollte.

Der BGH bestätigte nun im Wesentlichen das Urteil des OLG Koblenz. VW habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die gesetzlichen Abgasgrenzwerte seien nur durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf dem Prüfstand eingehalten worden. Dadurch sei einerseits die Umwelt durch einen erhöhten Stickoxid-Ausstoß belastet worden und andererseits habe den betroffenen Fahrzeugen der Verlust der Betriebserlaubnis gedroht, so der BGH. Dieses Verhalten von VW sei besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt, führte der BGH weiter aus.

Dem Kläger sei der Schaden schon mit Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das er bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht erworben hätte, entstanden. VW müsse das Fahrzeug daher zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Allerdings habe VW Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, entschied der BGH.

„Der BGH hat eindeutig festgestellt, dass Kunden durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden. Daher dürfe das Urteil auch richtungsweisend für Schadensersatzansprüche bei Fahrzeugen mit den größeren 3-Liter-Motoren oder auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller sein, die eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet haben“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.