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Abgasskandal BGH VI ZR 252/19 - VW zum Schadensersatz verpflichtet

Weltweit hatte Volkswagen bei rund elf Millionen Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Skoda und Seat mit dem Motor EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Alleine in Deutschland sind rund 2,4 Millionen Fahrzeuge betroffen. Von einer Entschädigung der Kunden in Deutschland wollte VW aber nichts wissen. Schließlich seien die Fahrzeuge voll nutzbar gewesen und daher überhaupt kein Schaden entstanden. Durch diese Rechnung hat der Bundesgerichtshof jetzt einen dicken Strich gemacht. In seinem ersten Urteil zum Abgasskandal stellte der BGH am 25. Mai 2020 klar, dass  VW im Abgasskandal zu Schadensersatz verpflichtet ist (Az.: VI ZR 252/19).

„Mit diesem Urteil hat der BGH die Rechtsprechung zahlreicher Landgerichte und Oberlandesgerichte bestätigt, die VW im Abgasskandal bereits zu Schadensersatz verurteilt haben. Durch das Urteil ist nun auch für tausende Verfahren, die noch anhängig sind, Rechtssicherheit eingetreten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Verfahren vor dem BGH war ein für den Abgasskandal recht typischer Fall. Der Kläger hatte 2014 einen VW Sharan mit dem Motor EA 189 als Gebrauchtwagen gekauft. Als der Abgasskandal im Herbst 2015 aufflog, fühlte er sich getäuscht und machte Schadensersatzansprüche gegen VW geltend. Er wollte den vollen Kaufpreis zurück.

Das OLG Koblenz sprach ihm Schadensersatz zu. Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung müsse VW gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatten. Für die gefahrenen Kilometer dürfe VW aber eine Nutzungsentschädigung anrechnen. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Revision ein. VW, weil nach Meinung des Autobauers überhaupt kein Schaden entstanden sei und der Kläger, weil er den Abzug einer Nutzungsentschädigung nicht hinnehmen wollte.

Der BGH bestätigte nun im Wesentlichen das Urteil des OLG Koblenz. VW habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die gesetzlichen Abgasgrenzwerte seien nur durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf dem Prüfstand eingehalten worden. Dadurch sei einerseits die Umwelt durch einen erhöhten Stickoxid-Ausstoß belastet worden und andererseits habe den betroffenen Fahrzeugen der Verlust der Betriebserlaubnis gedroht, so der BGH. Dieses Verhalten von VW sei besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt, führte der BGH weiter aus.

Dem Kläger sei der Schaden schon mit Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das er bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht erworben hätte, entstanden. VW müsse das Fahrzeug daher zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Allerdings habe VW Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, entschied der BGH.

„Der BGH hat eindeutig festgestellt, dass Kunden durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden. Daher dürfe das Urteil auch richtungsweisend für Schadensersatzansprüche bei Fahrzeugen mit den größeren 3-Liter-Motoren oder auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller sein, die eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet haben“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

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Aktuelles

Das OLG Hamm hat Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 14. September 2026 (Az. I-8 U 108/25) hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass in dem Audi des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises. Das Urteil hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

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Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

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Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.