Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung.
Der Kläger hatte den BMW 330d als Gebrauchtwagen zum Preis von 26.900 Euro gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug ein Thermofenster bei der Abgasreinigung (AGR) zum Einsatz kommt. Dadurch arbeite die Abgasreinigung nur in diesem festgelegten Rahmen vollständig. Bei höheren und niedrigeren Temperaturen werde die Abgasrückführungsrate hingegen reduziert. Folge sei ein Emissionsanstieg.
LG Stendal bestätigt unzulässige Abschalteinrichtung
Das LG Stendal bestätigte die Sicht des Klägers, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das sei hier der Fall, so das Gericht. Denn nach Angaben von BMW werde die AGR-Rate bei einer Ansauglufttemperatur unterhalb von 7 bzw. oberhalb von 47 Grad reduziert. Solche Temperaturen seien im Raum der EU zu erwarten, so dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. BMW habe auch nicht dargelegt, dass die Abschalteinrichtung aus Motorschutzgründen ausnahmsweise zulässig wäre.
10 Prozent vom Kaufpreis zurück
Abgas-Skandal, Automotive
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BMW habe trotz der Verwendung eines Thermofensters eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesem Preis gekauft hätte, so das LG Stendal. „Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, d.h. er bekommt zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises zurück und kann das Auto behalten“, erklärt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das LG Stendal ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – 2.690 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
Fazit: Chancen auf Schadenersatz durch BGH-Urteil gestiegen
„Der BGH hat im Sommer 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Zahlreiche Gerichte sind dieser Rechtsprechung schon gefolgt. „Das zeigt, dass insbesondere bei Fahrzeugen mit einem weit verbreiteten Thermofenster gute Chancen auf Schadenersatz bestehen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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