Im Abgasskandal hat das Landgericht Nürnberg-Fürth BMW zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 6 O 4212/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in einem BMW X3 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung zum Einsatz kommt und der Kläger deshalb Anspruch auf Schadenersatz hat.
Der Kläger hatte den BMW X3 mit dem Dieselmotor des Typs B 47 im Juni 2018 als Gebrauchtwagen gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So käme u.a. ein Thermofenster zum Einsatz. Dieses sorge dafür, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig erfolgt, bei höheren oder niedrigeren Außentemperaturen aber reduziert wird, was zu einer Erhöhung des Stickoxid-Ausstoßes führt.
Der Kläger legte dazu ein Gutachten zu einem vergleichbaren Fahrzeug des Typs BMW X1 vor. Das Gutachten zeigte, dass der Stickoxidausstoß schon erheblich anstieg, wenn die Außentemperatur nur geringfügig von 20 auf 18 Grad reduziert wurde.
Das LG Nürnberg-Fürth kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug ein Thermofenster verwendet wird. Doch auch wenn BMW damit eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet habe, liege keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor. Der Kläger könne daher auch nicht die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Allerdings habe er nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Anspruch aus Ersatz des sog. Differenzschadens, so das Gericht. „Dieser Anspruch besteht schon, wenn der Autohersteller nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt und Käufer dadurch geschädigt hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Dies sei hier der Fall. Denn Abschalteinrichtungen seien nur in Ausnahmefällen zulässig. Bei einer Prüfung der Ausnahmeregelungen hätten Fahrzeughersteller erkennen können oder müssen, dass ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Daher liege zumindest Fahrlässigkeit vor, so das Gericht.
Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das Gericht bezifferte den Schadenersatzanspruch hier mit 5 Prozent am unteren Rand.
„Die Rechtsprechung des BGH vom Sommer 2023 zeigt Wirkung, die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal wurden dadurch deutlich gesenkt“, so Rechtsanwalt Gisevius. Das macht sich gerade bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verwendung des weit verbreiteten Thermofensters bemerkbar.
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