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Abgasskandal - Daimler verliert erneut vor Oberlandesgericht - OLG Köln 7 U 35/20

Im Mercedes-Abgasskandal hat Daimler eine herbe Niederlage vor dem OLG Köln erlitten. Mit Urteil vom 5. November 2020 entschied das OLG Köln, das Daimler bei einem Mercedes Benz Marco Polo Schadenersatz leisten muss (Az.: 7 U 35/20). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Daimler den Kläger durch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Revision zum BGH hat das OLG Köln nicht zugelassen.

Der Kläger hatte den Mercedes Benz Marco Polo 250 Diesel im Februar für ca. 61.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist der Motor OM651 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Die Freude an dem Wohnmobil währte nicht lange. Denn das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) rief das Fahrzeug 2018 wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurück. Der Rückruf bezog sich zunächst auf den Mercedes Vito 1,6 l Diesel und wurde später auch auf den Marco Polo erweitert.

Nach Freigabe durch das KBA bot Daimler ein Software-Update an, doch das ließ der Kläger nicht aufspielen. Er machte Schadenersatzansprüche geltend. Nachdem die Klage in erster Instanz vom Landgericht Bonn noch zurückgewiesen wurde, hatte sie vor dem OLG Köln weitgehend Erfolg. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz. Der Kaufvertrag müsse rückabgewickelt werden. Daimler müsse das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 30.500 Kilometer erstatten. Unterm Strich erhält der Kläger ca. 53.800 Euro.

Das OLG Köln sprach dem Kläger nicht nur Schadenersatz zu, es rügte auch das Landgericht Bonn, das die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte. Dabei habe das Gericht nur auf das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung abgestellt. Insgesamt habe der Kläger aber ein ganzes Bündel von Abschalteinrichtungen dargelegt, die das LG Bonn erst gar nicht berücksichtigt hatte. Damit habe es den Anspruch des Klägers aus rechtliches Gehör verletzt, stellte das OLG Köln klar.

Neben dem Thermofenster hatte der Kläger unter anderem noch den Einsatz weiterer Abschalteinrichtungen wie eine Aufwärmfunktion mit Erkennung der Prufstandsituation, abweichende Arbeitsweise des SCR-Katalysators im Straßenverkehr, Wechsel der Motorsteuerung nach 20 Minuten und damit der Dauer der Prüfzyklus in einen „schmutzigen Abgasmodus“ oder die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung dargelegt. Diese Maßnahmen sorgten dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus eingehalten, im realen Straßenverkehr aber verfehlt werden.

Das OLG Köln folgte der Argumentation des Klägers. Er habe hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert. Der Rückruf durch das KBA sei ebenfalls ein Beleg für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht entkräften können. Der Bescheid des KBA sei nur unvollständig und zu weiten Teilen geschwärzt vorgelegt worden. Dadurch bleibe unklar, welche Funktionsweisen das KBA konkret bemängelt hat. Daimler habe nicht dargelegt, warum die Funktionen entgegen des KBA-Bescheids zulässig sein sollten. Selbst nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat habe Daimler die Belege des KBA nur sehr lückenhaft vorgelegt.

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Den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung konnte Daimler so nicht widerlegen. Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung seien auch Behörden und potenzielle Käufer bewusst getäuscht worden. Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon auszugehen sei, dass er den Mercedes Marco Polo bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht erworben hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, so das OLG Köln.

„Die Lage für Daimler im Abgasskandal spitzt sich weiter zu. Neben zahlreichen Landgerichten haben mit dem OLG Naumburg und dem OLG Köln inzwischen auch zwei Oberlandesgerichte Daimler zu Schadenersatz verurteilt und die Revision zum BGH nicht zugelassen. Das zeigt, dass die Chancen auf Schadenersatz für geschädigte Mercedes-Kunden weiter steigen“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

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Aktuelles

Audi beginnt mit einem groß angelegten Rückruf, von dem weltweit rund 600.000 Fahrzeuge und in Deutschland ca. 180.000 Fahrzeuge betroffen sind. Grund für die Rückrufe ist die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. Probleme bei der Abgasrückführung (AGR). Audi führt die Rückrufe unter den Codes 23BK und 23DW durch.

Die Skoda-Modelle Fabia und Roomster der Baujahre 2008 bis 2015 sind von einem Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Der Rückruf wird unter dem Hersteller-Code 23FG durchgeführt und vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) überwacht.

Die VW-Tochter Seat muss wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung rund 5.300 Fahrzeuge in Deutschland in die Werkstatt rufen. Konkret betroffen von dem Rückruf, der unter dem Aktionscode 23X0 durchgeführt wird, ist der Seat Ibiza der Baujahre 2011 bis 2015.

Audi muss allein in Deutschland erneut über 50.000 Fahrzeuge wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung zurückrufen. Der Rückruf wird unter dem Aktionscode 23DW durchgeführt und betrifft nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 25. November 2024 Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017.

Audi muss im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen einen weiteren Rückruf unter dem Aktionscode 23BK starten. Diesmal sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 20. November 2024 Modelle des Audi A4, A6, A8 und Q7 der Baujahre 2005 bis 2010 betroffen.

Halter eines VW Caddy erhalten derzeit Post und werden aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen. Anlass für den Rückruf unter dem Aktionscode 23EN ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem der betroffenen Fahrzeuge.