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Abgasskandal - Daimler verliert erneut vor Oberlandesgericht - OLG Köln 7 U 35/20

Im Mercedes-Abgasskandal hat Daimler eine herbe Niederlage vor dem OLG Köln erlitten. Mit Urteil vom 5. November 2020 entschied das OLG Köln, das Daimler bei einem Mercedes Benz Marco Polo Schadenersatz leisten muss (Az.: 7 U 35/20). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Daimler den Kläger durch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Revision zum BGH hat das OLG Köln nicht zugelassen.

Der Kläger hatte den Mercedes Benz Marco Polo 250 Diesel im Februar für ca. 61.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist der Motor OM651 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Die Freude an dem Wohnmobil währte nicht lange. Denn das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) rief das Fahrzeug 2018 wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurück. Der Rückruf bezog sich zunächst auf den Mercedes Vito 1,6 l Diesel und wurde später auch auf den Marco Polo erweitert.

Nach Freigabe durch das KBA bot Daimler ein Software-Update an, doch das ließ der Kläger nicht aufspielen. Er machte Schadenersatzansprüche geltend. Nachdem die Klage in erster Instanz vom Landgericht Bonn noch zurückgewiesen wurde, hatte sie vor dem OLG Köln weitgehend Erfolg. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz. Der Kaufvertrag müsse rückabgewickelt werden. Daimler müsse das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 30.500 Kilometer erstatten. Unterm Strich erhält der Kläger ca. 53.800 Euro.

Das OLG Köln sprach dem Kläger nicht nur Schadenersatz zu, es rügte auch das Landgericht Bonn, das die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte. Dabei habe das Gericht nur auf das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung abgestellt. Insgesamt habe der Kläger aber ein ganzes Bündel von Abschalteinrichtungen dargelegt, die das LG Bonn erst gar nicht berücksichtigt hatte. Damit habe es den Anspruch des Klägers aus rechtliches Gehör verletzt, stellte das OLG Köln klar.

Neben dem Thermofenster hatte der Kläger unter anderem noch den Einsatz weiterer Abschalteinrichtungen wie eine Aufwärmfunktion mit Erkennung der Prufstandsituation, abweichende Arbeitsweise des SCR-Katalysators im Straßenverkehr, Wechsel der Motorsteuerung nach 20 Minuten und damit der Dauer der Prüfzyklus in einen „schmutzigen Abgasmodus“ oder die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung dargelegt. Diese Maßnahmen sorgten dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus eingehalten, im realen Straßenverkehr aber verfehlt werden.

Das OLG Köln folgte der Argumentation des Klägers. Er habe hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert. Der Rückruf durch das KBA sei ebenfalls ein Beleg für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht entkräften können. Der Bescheid des KBA sei nur unvollständig und zu weiten Teilen geschwärzt vorgelegt worden. Dadurch bleibe unklar, welche Funktionsweisen das KBA konkret bemängelt hat. Daimler habe nicht dargelegt, warum die Funktionen entgegen des KBA-Bescheids zulässig sein sollten. Selbst nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat habe Daimler die Belege des KBA nur sehr lückenhaft vorgelegt.

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Den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung konnte Daimler so nicht widerlegen. Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung seien auch Behörden und potenzielle Käufer bewusst getäuscht worden. Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon auszugehen sei, dass er den Mercedes Marco Polo bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht erworben hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, so das OLG Köln.

„Die Lage für Daimler im Abgasskandal spitzt sich weiter zu. Neben zahlreichen Landgerichten haben mit dem OLG Naumburg und dem OLG Köln inzwischen auch zwei Oberlandesgerichte Daimler zu Schadenersatz verurteilt und die Revision zum BGH nicht zugelassen. Das zeigt, dass die Chancen auf Schadenersatz für geschädigte Mercedes-Kunden weiter steigen“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat. Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit 

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Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

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