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Abgasskandal EA 288 - Schadenersatz für VW Golf VII

VW ist im Abgasskandal um Fahrzeuge mit den Dieselmotoren EA 288 ein weiteres Mal verurteilt worden. Das Landgericht Bonn entschied, dass in einem VW Golf VII eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und Volkswagen daher Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten muss (Az.: 19 O 87/20).

Die Klägerin hatte den VW Golf VII 2.0 TDI Sportsvan im Oktober 2017 als Gebrauchtwagen erworben. In dem Fahrzeug wird der Dieselmotor des Typs EA 288 verwendet. Dabei handelt es sich um den Nachfolgemotor des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich allerdings auch bei Fahrzeugen mit diesem Motor nicht erledigt, auch wenn kein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts vorliegt (KBA). VW stellte für das Modell aber unter dem Code 23x4 ein freiwilliges Software-Update zur Verfügung, dass u.a. der Verringerung des Schadstoff-Ausstoßes dienen sollte.

Die Klägerin machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. In dem Fahrzeug sei eine sog. Fahrkurvenerkennung implementiert, die erkenne, wenn sich das Fahrzeug im Prüfzyklus NEFZ befinde. Der Stickoxid-Ausstoß werde nur auf dem Prüfstand eingehalten. Im realen Fahrbetrieb werde die Abgasreinigung erheblich reduziert, was zu einer deutlichen Erhöhung des Emissionsausstoßes führe, so die Klägerin. VW habe das Update unter dem Code 23x4 freiwillig angeboten, um die unzulässige Funktion heimlich zu entfernen. Außerdem kämen noch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen, u.a. in Form eines Thermofensters, zum Einsatz.

Das LG Bonn folgte den Ausführungen der Klägerin. Sie sei durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Die Abgasreinigung finde auf dem Prüfstand in einem anderen Betriebsmodus statt als im normalen Betrieb, so dass der Schadstoff-Ausstoß im realen Straßenverkehr steige. Diese Funktion sei als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten. Im Ergebnis seien die Käufer dadurch genauso getäuscht worden wie beim Vorgängermotor EA 189, so das Gericht.

Der Klägerin sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, entschied das LG Bonn. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

„Die Rechtsprechung entwickelt sich auch bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 zunehmend verbraucherfreundlich. Neben diversen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg entschieden, dass im Motor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und den Käufern Schadenersatz zugesprochen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Abgas-Skandal

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Aktuelles

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).

7,5 Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines VW T5 zurück. Das hat das AG Leipzig mit Urteil vom 26. Mai 2025 entschieden (Az. 104 C 6301/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet wird.

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Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 6. Februar 2025 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens zugesprochen (Az. 29 U 1068/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wird.

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