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Abgasskandal: EuGH stärkt Rechte der Autokäufer - C-873/19

Thermofenster sind unzulässige Abschalteinrichtungen. Das hat der Europäische Gerichtshof mit richtungsweisenden Urteil vom 8. November 2022 ein weiteres Mal festgestellt und damit die Rechte der Autokäufer im Abgasskandal entscheidend gestärkt (Az.: C-873/19). Zudem stellte der EuGH klar, dass qualifizierte Umweltverbände wie die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen die Typengenehmigungen der Zulassungsbehörden klagen können.

Die DUH hatte gegen Typengenehmigungen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor dem Verwaltungsgericht Schleswig geklagt. Dabei ging es um Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor des Typs EA 189, auf die ein Software-Update aufgespielt wurde, nachdem der Dieselskandal im Herbst 2015 aufgeflogen war. Das KBA hatte für das Software-Update grünes Licht gegeben, obwohl es ein sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung beinhaltete.

Das Thermofenster führt dazu, dass die Abgasrückführungsrate schon bei Temperaturen unter 15 Grad gedrosselt wird. Fällt das Thermometer unter 11 Grad liegt die Abgasrückführungsrate nur noch bei 85 Prozent. 2018 betrug die Durchschnittstemperatur in Deutschland 10,4 Grad. Das bedeutet, dass die Abgasreinigung schon bei in Deutschland üblichen Temperarturen gedrosselt wird. Die DUH hält das Thermofenster daher für eine unzulässige Abschalteinrichtung und klagte. Das VG Schleswig hatte allerdings Zweifel, ob die DUH klageberechtigt ist und schaltete den EuGH ein.

Die Luxemburger Richter entschieden, dass qualifizierte Umweltvereinigungen wie die DUH gegen die Typengenehmigungen, die möglicherweise gegen das Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen verstoßen, klagen dürfen.

Zudem machte das EuGH erneut deutlich, dass ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Schon am 14. Juli 2022 hatte der EuGH entschieden, dass eine Funktion, die die Einhaltung der Grenzwerte für den Emissionsausstoß nur gewährleistet, wenn die Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad liegen und das Auto unterhalb von 1.000 Metern unterwegs ist, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt (Az.: C-128/20, C-134/20, C-145/20). Dies hat der EuGH mit seiner aktuellen Entscheidung bekräftigt.

Ausnahmen könne es nur in engen Grenzen geben, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Eine solche „Notwendigkeit“ sei aber auch nur dann gegeben, wenn es zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung keine anderen technischen Möglichkeiten gab, um die Risiken abzuwenden. Doch selbst wenn eine solche Notwendigkeit vorliege, sei eine Abschalteinrichtung immer noch unzulässig, wenn sie den Großteil des Jahres unter normalen Betriebsbedingungen aktiv ist, betonte der EuGH.

Der Ball liegt nun wieder beim VG Schleswig, das über die Klage der DUH entscheiden muss. Bei der Klage wird es nicht bleiben. Wie die DUH mitteilte, klagt sie aktuell noch gegen weitere 119 Freigabebescheide des KBA. „Die Folgen können enorm sein. Wenn die Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterwegs sind, drohen Rückrufe oder auch der Verlust der Zulassung. Zudem geht ein Wertverlust damit einher“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Urteil des EuGH hat eine enorme Tragweite und betrifft nicht nur Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor EA 189. Denn auch im Nachfolgemotor EA 288 wird ein Thermofenster verwendet. Gleiches gilt auch für die größeren Motoren des Typs EA 897 mit 3 Litern Hubraum und mehr. Darüber hinaus verwenden auch Mercedes und andere Autobauer Thermofenster bei der Abgasreinigung.

Betroffene Autokäufer haben die Möglichkeit Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Rückenwind kommt dabei vom EuGH-Generalanwalt Rantos, der in einem Verfahren am 2. Juni 2022 deutlich gemacht, dass er einen Schadenersatzanspruch schon für gerechtfertigt hält, wenn der Autohersteller nur fahrlässig gehandelt hat. „Vorsätzliches Handeln muss den Autoherstellern demnach nicht nachgewiesen werden. Folgt der EuGH der Sichtweise des Generalanwalts, erleichtert das die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

VW ruft unter dem Code 93FK Plug-in-Hybride des VW Touareg wegen Brandgefahr zurück. Betroffen sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum vom 27. September 2018 bis 21. August 2024. 

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.