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Abgasskandal: Klausel in Darlehensverträgen der Mercedes Bank voraussichtlich unwirksam - BGH VIa ZR 1517/22

16.03.2023

In Darlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank ist eine Klausel verankert, nach der der Darlehensnehmer Ansprüche gegen Mercedes an die Bank abtritt. Demnach könnte ein solcher Kreditnehmer auch im Abgasskandal keine Schadenersatzansprüche gegen Mercedes geltend machen. Doch da scheint der Bundesgerichtshof nicht mitzuspielen. Die Vorsitzende Richterin Menges teilte in einem Verfahren am 13. März 2023 mit, dass der Senat die Klausel kritisch sehe und tendenziell für unwirksam halte. Das Urteil soll am 24. April 2023 verkündet werden (Az.: VIa ZR 1517/22).

„Mit der Klausel könnten Schadenersatzansprüche gegen Mercedes in Keim erstickt werden. Verbraucher würden dadurch erheblich benachteiligt. Daher ist davon auszugehen, dass der BGH bei seiner Einschätzung bleiben und die Regelung für unwirksam erklären wird. Somit stünde ein Kreditvertrag mit der Mercedes Bank Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal nicht im Weg“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Stuttgart sieht dies bislang noch anders. Es hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. einem Thermofenster bei der Abgasreinigung, bei seinem Mercedes GLC 250 Schadenersatzansprüche gegen Mercedes geltend gemacht hat. Er hatte das Modell mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 2019 für mehr als 55.000 Euro gekauft und zur Finanzierung einen Kreditvertrag mit der Mercedes-Benz Bank geschlossen.

In den Darlehensbedingungen heißt es u.a., dass der Kreditnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen Daimler an die Bank abtritt. Das OLG Stuttgart vertritt die Auffassung, dass der Kläger seine Ansprüche damit wirksam abgetreten habe und daher nicht legitimiert sei, Schadenersatzansprüche gegen Mercedes einzuklagen. Die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch besteht, musste daher nicht beantwortet werden. Das wird sich jedoch ändern, wenn der BGH das Urteil des OLG wie erwartet kippt. Dann wird das OLG inhaltlich klären müssen, ob ein Schadenersatzanspruch besteht.

In die Entscheidung dürfte dann auch ein mit Spannung erwartetet Urteil des Europäischen Gerichtshofs einfließen. Der EuGH wird am 21. März 2023 entscheiden, ob im Abgasskandal Schadenersatzansprüche schon dann bestehen, wenn Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen nicht mit Vorsatz, sondern nur fahrlässig verwendet haben (Az.: C-100/21). Der EuGH-Generalanwalt hat dies in seinem Schlussplädoyer schon bejaht und vielfach wird erwartet, dass der EuGH dieser Auffassung folgen wird.

„Das würde die Rechtsprechung im Abgasskandal entscheidend zu Gunsten der Verbraucher verändern. Bisang waren deutsche Gerichte überwiegend davon ausgegangen, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal nur bei Vorsatz bestehen. Dieser Vorsatz ist nicht immer beweisbar. Entscheidet der EuGH wie erwartet verbraucherfreundlich, ließen sich Schadenersatzansprüche im Abgasskandal – auch wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung - besser durchsetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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