Das Landgericht Kleve hat VW im Abgasskandal bei einem Dieselfahrzeug mit dem Motor EA 288 erneut zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 3 O 493/20). Das Gericht entschied, dass der Käufer eines VW Golf VII durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und Anspruch auf Schadenersatz hat.
Der Kläger hatte einen VW Golf VII GTD 2,0 TDI im Oktober 2016 gebraucht gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 288 verbaut. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Motors EA 189. „Es wird jedoch immer deutlicher, dass auch beim EA 288 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet wurden und VW das Thema Abgasmanipulationen nicht zu den Akten legen kann“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
So machte auch der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Kleve Schadenersatz geltend. Die Motorsteuerungssoftware erkenne, ob das Fahrzeug den Prüfmodus des NEFZ durchläuft. Dann werde der Stickoxid-Ausstoß optimiert. Im normalen Straßenverkehr werde in einen anderen Modus gewechselt, so dass der Stickoxid-Ausstoß steigt, so der Kläger. Dazu legte er ein internes VW-Dokument vor, dass sein Argument untermauert, dass in dem Motor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt.
Das LG Kleve folgte den Ausführungen des Klägers. Er sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadenersatz.
In dem Fahrzeug komme eine Software zum Einsatz, die bewirke, dass die gesetzlichen Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß zwar im Testbetrieb nicht aber im realen Straßenverkehr eingehalten wurden. Dieses Verhalten von VW sei als bewusst sittenwidrig zu charakterisieren, so das Gericht.
Die Täuschung sei kausal für die Kaufentscheidung. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne ausgeschlossen werden, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht, führte das Gericht weiter aus. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrene Kilometer verlangen.
„Die Rechtsprechung entwickelt sich auch bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 zunehmend verbraucherfreundlich. Neben diversen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg den geschädigten Käufern Schadenersatz zugesprochen“, sagt Gisevius.
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