Rückrufservice

Abgasskandal - LG Ulm verurteilt Mercedes zu Schadenersatz

Mercedes ist vom Landgericht Ulm im Abgasskandal erneut zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Gericht bewertete die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) in einem Mercedes GLK 350 als unzulässige Abschalteinrichtung. Mercedes habe zumindest fahrlässig gehandelt und sei daher zu Ersatz des Differenzschadens verpflichtet, entschied das LG Ulm mit Urteil vom 21. September 2023 (Az.: 4 O 20/21).

„Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung wurde von Mercedes in einer Reihe von Modellen eingesetzt. Auch die Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm haben diese Funktion schon als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet und Mercedes zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem LG Ulm hatte die Klägerin im Oktober 2013 einen Mercedes GLK 350 CDI mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 und der Abgasnorm Euro 5 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug kommt die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Dadurch wird der Emissionsausstoß während der Warmlaufphase des Motors verringert. Somit ist die KSR in einem Großteil des Prüfmodus aktiv. Nach der Warmlaufphase ist sie aber überwiegend deaktiviert, was einen Anstieg der Emissionen zur Folge hat.

Für das Fahrzeug liegt kein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor, Mercedes bot jedoch ein freiwilliges Software-Update im Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten an. Die Klägerin ließ das Update aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. der KSR geltend.

Das LG Ulm folgte der Argumentation, dass es sich bei der KSR um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine Abschalteinrichtung sei dann unzulässig, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert. Dies sei bei der Deaktivierung der KSR der Fall, so das LG Ulm.

Das reiche aber nicht aus, um Mercedes eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorwerfen zu können. Somit habe die Klägerin keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Allerdings habe sie Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, da Mercedes zumindest fahrlässig gehandelt habe, entschied das Gericht. „Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 begründet bereits Fahrlässigkeit der Autohersteller Schadenersatzansprüche im Abgasskandal“, sagt Rechtsanwalt Frederik M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dieser Rechtsprechung schloss sich das LG Ulm an. Mercedes habe eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit bestätigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies sei aber nicht der Fall, da eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verwendet wurde. Mercedes habe damit zumindest fahrlässig gehandelt und könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, so das LG Ulm. Denn Mercedes habe nicht davon ausgehen können, dass das Kraftfahrt-Bundesamt, das die genaue Ausgestaltung der KSR zum relevanten Zeitpunkt unstreitig nicht kannte, diese bei Kenntnis genehmigt hätte, stellte das LG Ulm fest.

Die Klägerin habe somit Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den das Gericht mit 8 Prozent des Kaufpreises bezifferte, rund 3.750 Euro. Das Fahrzeug kann die Klägerin behalten, eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen.

„Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hat Mercedes in einer Reihe von Mercedes-Modellen verwendet. Betroffene Käufer haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, wie die Urteile des LG Ulm und der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm zeigen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/faelle/mercedes-benz-daimler-ag

Abgas-Skandal, Mercedes Urteile

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung. 

Das OLG Celle hat einem Käufer eines Audi A6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 16 U 69/24) entschied das Oberlandesgericht, dass in dem A6 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der VW T5 ist beliebt und gilt bei seinen Anhängern als robuster und zuverlässiger Reisebegleiter. Doch nicht alle Modelle werden diesem Ruf gerecht. Vielmehr kommt es auf die Motorisierung an, wie ein Bericht von Autobild.de vom 10. Februar 2026 zeigt. Demnach können besonders beim VW T5 mit 180 PS Biturbodieselmotor und der Motorkennung CFCA sowie beim T5 2,5 Liter TDI erhebliche Probleme auftreten. Treue Begleiter 

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.