Mercedes ist vom Landgericht Ulm im Abgasskandal erneut zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Gericht bewertete die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) in einem Mercedes GLK 350 als unzulässige Abschalteinrichtung. Mercedes habe zumindest fahrlässig gehandelt und sei daher zu Ersatz des Differenzschadens verpflichtet, entschied das LG Ulm mit Urteil vom 21. September 2023 (Az.: 4 O 20/21).
„Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung wurde von Mercedes in einer Reihe von Modellen eingesetzt. Auch die Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm haben diese Funktion schon als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet und Mercedes zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem Verfahren vor dem LG Ulm hatte die Klägerin im Oktober 2013 einen Mercedes GLK 350 CDI mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 und der Abgasnorm Euro 5 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug kommt die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Dadurch wird der Emissionsausstoß während der Warmlaufphase des Motors verringert. Somit ist die KSR in einem Großteil des Prüfmodus aktiv. Nach der Warmlaufphase ist sie aber überwiegend deaktiviert, was einen Anstieg der Emissionen zur Folge hat.
Für das Fahrzeug liegt kein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor, Mercedes bot jedoch ein freiwilliges Software-Update im Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten an. Die Klägerin ließ das Update aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. der KSR geltend.
Das LG Ulm folgte der Argumentation, dass es sich bei der KSR um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine Abschalteinrichtung sei dann unzulässig, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert. Dies sei bei der Deaktivierung der KSR der Fall, so das LG Ulm.
Das reiche aber nicht aus, um Mercedes eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorwerfen zu können. Somit habe die Klägerin keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Allerdings habe sie Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, da Mercedes zumindest fahrlässig gehandelt habe, entschied das Gericht. „Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 begründet bereits Fahrlässigkeit der Autohersteller Schadenersatzansprüche im Abgasskandal“, sagt Rechtsanwalt Frederik M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Dieser Rechtsprechung schloss sich das LG Ulm an. Mercedes habe eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit bestätigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies sei aber nicht der Fall, da eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verwendet wurde. Mercedes habe damit zumindest fahrlässig gehandelt und könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, so das LG Ulm. Denn Mercedes habe nicht davon ausgehen können, dass das Kraftfahrt-Bundesamt, das die genaue Ausgestaltung der KSR zum relevanten Zeitpunkt unstreitig nicht kannte, diese bei Kenntnis genehmigt hätte, stellte das LG Ulm fest.
Die Klägerin habe somit Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den das Gericht mit 8 Prozent des Kaufpreises bezifferte, rund 3.750 Euro. Das Fahrzeug kann die Klägerin behalten, eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen.
„Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hat Mercedes in einer Reihe von Mercedes-Modellen verwendet. Betroffene Käufer haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, wie die Urteile des LG Ulm und der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm zeigen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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