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Abgasskandal Mercedes E 350 – OLG Düsseldorf spricht Schadenersatz zu

Im Abgasskandal hat das OLG Düsseldorf dem Käufer eines Mercedes E 350 mit Urteil vom 11. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 18 U 18/24). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, so das OLG.

Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Schadenersatz besteht. „Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird bei Fahrlässigkeit der Kaufvertrag aber nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dieser Rechtsprechung des BGH ist das OLG Düsseldorf gefolgt. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Mercedes E 350 mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 und der Abgasnorm Euro 6. Der Käufer machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme. 2020 wurde ein vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassenes Software-Update bei dem Fahrzeug aufgespielt.

Das OLG Düsseldorf bestätigte, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz habe. Das Gericht bestätigte, dass das Thermofenster auch nach dem Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das sei bei dem Thermofenster des Fall.

Mercedes habe trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dabei habe Mercedes schuldhaft gehandelt und könne sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, stellte das OLG Düsseldorf klar.

Der Kläger sei dadurch zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug nicht zu diesem Preis gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.570 Euro, entschied das OLG. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen knapp 91.000 Kilometer wird nicht abgezogen, das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

Der EuGH hat mit Urteil vom Urteil vom 1. August 2025 bestätigt, dass bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens besteht. Dabei hat er deutlich gemacht, dass der Schadenersatz immer angemessen sein muss. „Daher kann sich selbst bei Fahrzeugen mit einer hohen Laufleistung die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen lohnen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Abgas-Skandal, Automotive

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