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Abgasskandal Mercedes E 350 – OLG Düsseldorf spricht Schadenersatz zu

Im Abgasskandal hat das OLG Düsseldorf dem Käufer eines Mercedes E 350 mit Urteil vom 11. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 18 U 18/24). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, so das OLG.

Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Schadenersatz besteht. „Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird bei Fahrlässigkeit der Kaufvertrag aber nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dieser Rechtsprechung des BGH ist das OLG Düsseldorf gefolgt. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Mercedes E 350 mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 und der Abgasnorm Euro 6. Der Käufer machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme. 2020 wurde ein vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassenes Software-Update bei dem Fahrzeug aufgespielt.

Das OLG Düsseldorf bestätigte, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz habe. Das Gericht bestätigte, dass das Thermofenster auch nach dem Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das sei bei dem Thermofenster des Fall.

Mercedes habe trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dabei habe Mercedes schuldhaft gehandelt und könne sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, stellte das OLG Düsseldorf klar.

Der Kläger sei dadurch zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug nicht zu diesem Preis gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.570 Euro, entschied das OLG. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen knapp 91.000 Kilometer wird nicht abgezogen, das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

Der EuGH hat mit Urteil vom Urteil vom 1. August 2025 bestätigt, dass bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens besteht. Dabei hat er deutlich gemacht, dass der Schadenersatz immer angemessen sein muss. „Daher kann sich selbst bei Fahrzeugen mit einer hohen Laufleistung die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen lohnen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Abgas-Skandal, Automotive

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Audi ruft Modelle des A6, A7 und Q5 wegen Brandgefahr unter dem Code 93AD zurück. Betroffen sind Fahrzeuge in der Plug-in-Variante, die von August 2019 bis August 2024 gebaut wurden. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mitteilt, kann die Hochvolt-Batterie beim Ladevorgang überhitzen, so dass es zum Brand kommen kann.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Wegen Brandgefahr muss Audi die Plug-in-Hybride (PHEV) des Q7, Q8 und A8 zurückrufen. Betroffen sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum zwischen August 2019 und Juli 2024.Beim Laden der Plug-in-Hybride kann es zur Überhitzung der Zellmodule der Hochvoltbatterie und im schlimmsten Fall zum Brand kommen. Das soll durch ein Software-Update der HV-Batterie verhindert werden. Weltweit müssen daher laut KBA insgesamt rund 18.650 Audi Q7, Q8 und A8 in die Werkstatt gerufen werden; in Deutschland sind es knapp 3.000 Plug-in-Hybride.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.