Im Abgasskandal hat das OLG Stuttgart dem Käufer einer Mercedes E-Klasse mit Urteil vom 25. März 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 22 U 835/21). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, weil in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz käme und Mercedes den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt habe, so das Gericht.
Der BGH hat mit Urteil vom 26. Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadenersatzes in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. „Der Europäische Gerichtshof hat diese Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 1. August 2025 grundsätzlich bestätigt. Der EuGH machte dabei deutlich, dass die Höhe des Schadenersatzes immer angemessen sein muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Auch das OLG Stuttgart schloss sich der Rechtsprechung des BGH in dem zugrunde liegenden Fall an. Der Kläger hatte den Mercedes E 220 CDI im Mai 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug ein sog. Thermofenster bei der Abgasrückführung (AGR) zum Einsatz kommt. Das führt dazu, dass die AGR-Rate außerhalb eines definierten Temperaturrahmens reduziert wird, so dass die Stickoxid-Emissionen steigen. Außerdem wird in dem Fahrzeug auch die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verwendet.
Das OLG Stuttgart bestätigte, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz kommen und der Kläger daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens habe. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduziert werde. Das sei bei beiden Funktionen der Fall, so das Gericht.
Mercedes habe trotz des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch habe Mercedes den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Da davon ausgegangen werden könne, dass dieser das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 116.000 Kilometer wird nicht abgezogen und das Auto kann der Kläger behalten.
Das OLG Stuttgart hatte eingeräumt, dass Mercedes sich hinsichtlich des Thermofensters auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen konnte. „Die Entscheidung des OLG ist allerdings vor dem EuGH-Urteil vom 1.8.2025 ergangen. Darin hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass Autohersteller sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können, wenn sie unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben. Dadurch sind die Aussichten auf Schadenersatz auch gerade bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster noch einmal deutlich gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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