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Abgasskandal Mercedes GLK 220 - LG Tübingen sprichgt Schadenersatz zu

Daimler muss im Abgasskandal Schadenersatz für einen Mercedes GLK 220 leisten. Das hat das Landgericht Tübingen mit Urteil vom 25. Juni 2021 entschieden (Az.: 7 O 244/20).

Der Kläger hatte den Mercedes GLK 220 BlueTec 4Matic Ende 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug steckt der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete für das Modell 2018 einen verpflichtenden Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an.

Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Unter anderem erkenne die Motorsteuerungssoftware anhand verschiedener Parameter, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Zudem werde die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verwendet. Im Ergebnis führten die Funktionen dazu, dass die Stickoxid-Emissionen zwar im Prüfmodus reduziert werden, im realen Straßenverkehr jedoch wieder ansteigen.

Das Landgericht Tübingen folgte weitgehend der Argumentation des Klägers und kam zu der Auffassung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Der Kläger habe hinreichend substantiiert dargestellt, dass in dem Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werden. Dafür spreche auch der Rückruf durch das KBA, so das Gericht. Das KBA habe in dem Rückruf-Bescheid deutlich gemacht, dass alle unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernt werden müssen. Daimler habe nur unvollständige und zu weiten Teilen geschwärzte Unterlagen vorgelegt, so dass unklar bleibe, welche Funktionen konkret das KBA als unzulässige Abschalteinrichtungen bemängelt hat. Daimler habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung so nicht widerlegen können, führte das LG Tübingen aus.

Dem Fahrzeug habe aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Betriebsbeschränkung oder sogar der Verlust der Betriebserlaubnis gedroht. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Daran ändere auch das Software-Update nichts, stellte das LG Tübingen klar. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

„Das Urteil zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler im Abgasskandal verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.