Rückrufservice

Abgasskandal Mercedes GLK 220 - LG Tübingen sprichgt Schadenersatz zu

Daimler muss im Abgasskandal Schadenersatz für einen Mercedes GLK 220 leisten. Das hat das Landgericht Tübingen mit Urteil vom 25. Juni 2021 entschieden (Az.: 7 O 244/20).

Der Kläger hatte den Mercedes GLK 220 BlueTec 4Matic Ende 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug steckt der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete für das Modell 2018 einen verpflichtenden Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an.

Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Unter anderem erkenne die Motorsteuerungssoftware anhand verschiedener Parameter, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Zudem werde die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verwendet. Im Ergebnis führten die Funktionen dazu, dass die Stickoxid-Emissionen zwar im Prüfmodus reduziert werden, im realen Straßenverkehr jedoch wieder ansteigen.

Das Landgericht Tübingen folgte weitgehend der Argumentation des Klägers und kam zu der Auffassung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Der Kläger habe hinreichend substantiiert dargestellt, dass in dem Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werden. Dafür spreche auch der Rückruf durch das KBA, so das Gericht. Das KBA habe in dem Rückruf-Bescheid deutlich gemacht, dass alle unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernt werden müssen. Daimler habe nur unvollständige und zu weiten Teilen geschwärzte Unterlagen vorgelegt, so dass unklar bleibe, welche Funktionen konkret das KBA als unzulässige Abschalteinrichtungen bemängelt hat. Daimler habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung so nicht widerlegen können, führte das LG Tübingen aus.

Dem Fahrzeug habe aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Betriebsbeschränkung oder sogar der Verlust der Betriebserlaubnis gedroht. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Daran ändere auch das Software-Update nichts, stellte das LG Tübingen klar. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

„Das Urteil zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler im Abgasskandal verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 23. März 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 16a U 44/23). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, da in dem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und er zumindest fahrlässig geschädigt wurde, so das Oberlandesgericht.

Das Landgericht Bremen hat dem Käufer eines Audi A4 mit Urteil vom 17. März 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 S 25/25) . Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises hat.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat. Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit 

Unter dem Code 23M7 wurden Halter eines VW Touareg bereits im Herbst 2024 aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Nun werden sie offenbar erneut angeschrieben, damit sie dem Rückruf nachkommen und das Software-Update installieren lassen. 

Bereits im August 2024 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf unter dem Code 23M5 für Modelle des VW Amarok veröffentlicht. In den vergangenen Tagen haben betroffene Fahrzeughalter erneut Post vom KBA erhalten und werden aufgefordert, dem Rückruf zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. Anderenfalls drohe die Zwangsstillegung des Fahrzeugs.

Halter eines VW T5 erhalten derzeit vermehrt Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Inhalt ist die erneute Aufforderung dem Rückruf unter dem Code 23M4 zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Stilllegung des Fahrzeugs droht, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird.