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Abgasskandal Mercedes GLS 350 - LG Freiburg spricht Schadenersatz zu

Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 29. Oktober 2021 entschieden, dass die Daimler AG im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Mercedes GLS 350 d leisten muss (Az.: 2 O 338/20). Daimler habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und sei wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verpflichtet.

Die Klägerin hatte den Mercedes GLS 350 Diesel im Juni 2016 gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor des Typs OM 642 mit der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen verpflichtenden Rückruf angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt wird.

Die Klägerin machte daher Schadenersatzansprüche geltend. Sie führte aus, dass in ihrem Mercedes GLS 350 mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen, die dazu führten, dass die gesetzlichen Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß zwar auf dem Prüfstand eingehalten, unter normalen Betriebsbedingungen im realen Straßenverkehr jedoch überschritten werden.

Die Klage hatte Erfolg. Daimer habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und hafte gemäß 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadenersatz, so das LG Freiburg.

Das Fahrzeug sei unstrittig von einem verpflichtenden Rückruf des KBA betroffen. Dies begründe schon den Verdacht einer Manipulation des Motors. Daimler habe diesen Verdacht auch nicht widerlegen können. Die Klägerin habe hinreichend substantiiert zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. Thermofenster oder Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vorgetragen. Die Daimler AG habe hingegen nur allgemeine unspezifische Aussagen getätigt und insbesondere den genauen Inhalt des Rückrufs nicht dargelegt. Der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei so nicht aus dem Weg zu räumen, so das LG Freiburg.

Zwar ist die Verwendung eines Thermofensters allein nicht ausreichend, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen. Dies ist laut Beschluss des BGH vom 19.01.2021 jedoch anders, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen (Az.: VI ZR 433/19). Dies sei hier der Fall, führte das LG Freiburg aus. Daimler habe nicht widerlegen können, dass die Abschalteinrichtungen im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA verschwiegen wurden. Der amtliche Rückruf-Bescheid der Behörde sei ein wichtiges Indiz, dass Daimler die Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters oder der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verschleiert habe. Daimler habe nicht dargelegt, dass es eine solche Verschleierung der Abschalteinrichtungen nicht gegeben hat, sondern lediglich erklärt, dass man den Rückruf für falsch halte und nach erfolglosem Widerspruch nun dagegen klagt. Das reiche nicht aus, so das LG Freiburg.

Die Täuschung sei kausal für die Kaufentscheidung der Klägerin gewesen, so das Gericht. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung und des möglichen Verlusts der Betriebserlaubnis das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Ihr sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Kauf sei daher rückabzuwickeln, entschied das LG Freiburg. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

„Daimler steht zwar nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die vom KBA bemängelten Abschalteinrichtungen zulässig sind, die Gerichte sehen dies jedoch zunehmend anders. So haben neben zahlreichen Landgerichten auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei Brüllmann ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten im Mercedes-Abgasskandal an.

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