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Abgasskandal Mercedes ML 250 - LG Stuttgart spricht Schadenersatz zu

Daimler habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und sei wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu Schadenersatz verpflichtet, so das LG Stuttgart.

Die Klägerin hatte den Mercedes ML 250 Bluetec 4Matic im März 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet.

Der Klägerin machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So käme u.a. die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Die Funktion bewirke, dass der Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus reduziert wird. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr sei sie jedoch kaum aktiv, so dass die Emissionen steigen. Zudem sorge ein Thermofenster dafür, dass die Abgasreinigung bei niedrigen Außentemperaturen reduziert wird. Im Ergebnis führten die unzulässigen Abschalteinrichtungen dazu, dass die Grenzwerte für die Stickoxid-Emissionen zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im realen Straßenverkehr eingehalten würden.

Das LG Stuttgart folgte den Ausführungen. Daimler habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht, die Typengenehmigung erschlichen und die Klägerin so getäuscht. Ein Käufer könne davon ausgehen, dass ein Fahrzeug die gesetzlichen Vorgaben einhält und nicht nachträglich der Verlust der Zulassung droht, so das Gericht.

Die in dem Fahrzeug verwendete Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Klägerin habe detailliert dargelegt, dass die Motorsteuerungs-Software anhand technischer Parameter das Vorliegen typischer Merkmale der Prüfstandssituation erkennt. Dann werde die Solltemperatur von 100 auf 70 Grad gesenkt, um so den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr sei die Funktion praktisch nicht aktiv, führte das LG Stuttgart aus.

Die Abschalteinrichtungen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und Thermofenster zielten auf das Erkennen des Prüfstands ab. Andere legitime Zwecke für diese Funktionen könnten ausgeschlossen werden, so das Gericht weiter. Daimler habe den Vorwurf nicht widerlegen können.

Es liege auf der Hand, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung und dem damit verbundenen drohenden Verlust der Zulassung gehabt hätte. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das LG Stuttgart.

„Im Abgasskandal bestehen gute Chancen, Schadenersatz gegen Daimler durchzusetzen. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg entschieden, dass Daimler Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.