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Abgasskandal Mercedes ML 250 - LG Stuttgart spricht Schadenersatz zu

03.02.2022

Daimler habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und sei wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu Schadenersatz verpflichtet, so das LG Stuttgart.

Die Klägerin hatte den Mercedes ML 250 Bluetec 4Matic im März 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet.

Der Klägerin machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So käme u.a. die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Die Funktion bewirke, dass der Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus reduziert wird. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr sei sie jedoch kaum aktiv, so dass die Emissionen steigen. Zudem sorge ein Thermofenster dafür, dass die Abgasreinigung bei niedrigen Außentemperaturen reduziert wird. Im Ergebnis führten die unzulässigen Abschalteinrichtungen dazu, dass die Grenzwerte für die Stickoxid-Emissionen zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im realen Straßenverkehr eingehalten würden.

Das LG Stuttgart folgte den Ausführungen. Daimler habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht, die Typengenehmigung erschlichen und die Klägerin so getäuscht. Ein Käufer könne davon ausgehen, dass ein Fahrzeug die gesetzlichen Vorgaben einhält und nicht nachträglich der Verlust der Zulassung droht, so das Gericht.

Die in dem Fahrzeug verwendete Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Klägerin habe detailliert dargelegt, dass die Motorsteuerungs-Software anhand technischer Parameter das Vorliegen typischer Merkmale der Prüfstandssituation erkennt. Dann werde die Solltemperatur von 100 auf 70 Grad gesenkt, um so den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr sei die Funktion praktisch nicht aktiv, führte das LG Stuttgart aus.

Die Abschalteinrichtungen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und Thermofenster zielten auf das Erkennen des Prüfstands ab. Andere legitime Zwecke für diese Funktionen könnten ausgeschlossen werden, so das Gericht weiter. Daimler habe den Vorwurf nicht widerlegen können.

Es liege auf der Hand, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung und dem damit verbundenen drohenden Verlust der Zulassung gehabt hätte. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das LG Stuttgart.

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„Im Abgasskandal bestehen gute Chancen, Schadenersatz gegen Daimler durchzusetzen. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg entschieden, dass Daimler Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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