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Abgasskandal - Mercedes-Thermofenster landet wieder vor dem BGH

In den Verfahren geht es um einen Mercedes C 250 CDI, einen Mercedes GLK 250 CDI, einen Mercedes GLK 220 CDI und einen Mercedes B 180. Alle vier Fahrzeuge sind mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Ein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für die Modelle liegt bislang nicht vor.

Die vier Kläger machen dennoch Schadenersatzansprüchen wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Dabei geht es um das sog. Thermofenster bei der Abgasrückführung. Dieses bewirkt, dass die Abgasreinigung nur in einem bestimmten festgelegten Temperaturkorridor zu 100 Prozent erfolgt. Bei sinkenden Außentemperaturen wird die Abgasrückführung reduziert, was zu einem Anstieg der Emissionen führt. Die Kläger machten geltend, dass das Thermofenster exakt auf die Bedingungen im Prüfmodus abgestimmt sei. So sei im Rahmen der Typengenehmigungsverfahren die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nur vorgespiegelt worden, um die Betriebserlaubnis zu erhalten.

Das OLG Koblenz hatte im Oktober und November 2020 die Klagen abgewiesen. Dies begründete es u.a. damit, dass unabhängig davon, ob es sich beim Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt oder nicht, Daimler zumindest keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden könne.

„Diese Einschätzung könnte sich jedoch ändern, nachdem sich der Bundesgerichtshof Anfang des Jahres zum Thermofenster geäußert hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Der BGH hatte mit Beschluss vom 19. Januar 2021 klargestellt, dass die Verwendung eines Thermofensters allein noch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründe. Das könne sich jedoch ändern, wenn weitere Umstände hinzukommen und z.B. das KBA im Typengenehmigungsverfahren nicht umfassend über die Funktionsweise des Thermofensters informiert wurde, so der BGH.

„Das bringt Daimler in die Beweislast. Der Autobauer muss darlegen, dass er dem KBA alle notwendigen Informationen erteilt hat. Bisher hat Daimler an diesem Punkt stets gemauert und nur zu großen Teilen geschwärzte Unterlagen vorgelegt. So lässt sich der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht aus der Welt räumen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Der im Abgasskandal erfahrene Rechtsanwalt geht daher davon aus, dass die Urteile des OLG Koblenz in den anstehenden Verhandlungen keinen Bestand haben werden. „Der BGH wird die Fälle vermutlich an das Oberlandesgericht zurückverweisen. Das muss dann in die Beweisaufnahme einsteigen und klären, ob Daimler das KBA über die Funktionsweise des Thermofensters ausreichend informiert hat“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Das Thermofenster spielt im Mercedes-Abgasskandal ohnehin nicht mehr die entscheidende Rolle. „Daimler hat andere unzulässige Abschalteinrichtungen wie die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verwendet. Zahlreiche Landgerichte und auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg haben Daimler inzwischen zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

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7,5 Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines VW T5 zurück. Das hat das AG Leipzig mit Urteil vom 26. Mai 2025 entschieden (Az. 104 C 6301/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet wird.

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Im Abgasskandal hat das OLG München mit Urteil vom 5. Dezember 2024 Schadenersatz bei einem VG Golf VII 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az. 29 U 8707/21).