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Abgasskandal - Musterverfahren gegen Mercedes

Im Abgasskandal hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Juli 2021 eine Musterfeststellungsklage gegen Mercedes eingereicht. Ein Jahr später wird das Musterverfahren am OLG Stuttgart am 12. Juli 2022 eröffnet. Verbraucher, die sich der „Sammelklage“ noch anschließen möchten, können sich bis zum 11. Juli 2022 in das Register eintragen.

Wer sich der Musterfeststellungsklage bereits angeschlossen hat und es sich inzwischen anders überlegt hat, weil er beispielsweise individuell gegen Mercedes klagen möchte, kann sich bis zum ersten Verhandlungstag am 12. Juli 2022 aus dem Register wieder austragen. Danach ist eine Austragung nicht mehr möglich.

In dem Musterverfahren geht es um die Frage, ob Mercedes unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut und dabei vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat. Die Klage umfasst allerdings nur einen Teil der Mercedes-Modelle, die von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen sind. Insgesamt geht es um rund 50.000 Mercedes-Fahrzeuge der Baureihen GLC und GLK mit dem Dieselmotor des Typs OM 651. Konkret sind folgende sieben Mercedes-Modelle Gegenstand der Verfahrens:

• GLC 220d 4Matic (Dieselmotor OM 651, Euro 6)
• GLC 250d 4Matic (OM 651, Euro 6)
• GLK 220 BlueTec 4Matic (OM 651, Euro 6)
• GLK 250 BlueTec 4Matic(OM 651, Euro 6)
• GLK 200 CDI (OM 651, Euro 5)
• GLK 220 CDI (OM 651, Euro 5)
• GLK 220 CDI 4Matic (OM 651, Euro 5)

Verbraucher können sich dem Verfahren auch anschließen, wenn bereits das vom KBA angeordnete Software-Update auf ihrem Fahrzeug aufgespielt wurde. Das gilt jedoch nicht, wenn das Update beim Kauf des Autos schon installiert war.

Mercedes vertritt bisher den Standpunkt, dass die vom KBA bemängelten Funktionen zulässig sind und keine illegalen Abschaltfunktionen darstellen.

In dem Musterfeststellungsverfahren muss das OLG Stuttgart nun entscheiden, ob Mercedes unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht hat. Unabhängig von der Entscheidung des OLG, ist das Urteil für die Teilnehmer an dem Musterverfahren bindend.

Kommt das OLG Stuttgart zu der Überzeugung, dass Mercedes Schadenersatz leisten muss, fließt dadurch allerdings noch kein Geld an die Verbraucher. Sie müssen ihren individuellen Schadenersatz dann noch in einer Einzelklage geltend machen. „Dabei geht es dann nicht mehr um die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch besteht, sondern wie hoch er ausfällt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das heißt aber auch, dass es dauern kann, bis endgültig entschieden ist. „Nachteil ist, dass sich der Verbraucher in der Regel einen Nutzungsersatz anrechnen lassen muss und jeder weitere gefahrene Kilometer mit dem Fahrzeug den Schadenersatz schmälert“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Daher kann die Einzelklage der effizientere Weg sein, um Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Das gilt umso mehr, nachdem der EuGH Generalanwalt Athanasios Rantos in seinem Schlussantrag vom 2. Juni 2022 sich deutlich auf Seiten der Verbraucher positioniert hat. Demnach besteht schon ein Schadenersatzanspruch, wenn die Autohersteller nur fahrlässig gehandelt haben. „Vorsatz und Sittenwidrigkeit müssen dann nicht mehr nachgewiesen werden. Das erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal. Sie unterstützt Sie gerne bei der Anmeldung zur Musterklage und prüft, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen. Zudem kann auch geprüft werden, ob eine Einzelklage möglicherweise sinnvoller ist.

Mehr Informationen zur Musterklage und Ihren Möglichkeiten im Mercedes-Abgasskandal unter https://bruellmann.de/faelle/mercedes-benz-daimler-ag

Abgas-Skandal, Mercedes News

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).