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Abgasskandal - OLG Frankfurt spricht Schadenersatz auch nach Verkauf des Autos zu

Auch wenn das Fahrzeug inzwischen verkauft wurde, bleibt der Schadenersatzanspruch im Abgasskandal bestehen. Das hat das OLG Frankfurt in einem von Brüllmann Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Urteil vom 25.08.2021 entschieden (Az.: 12 U 20/21).

Der Kläger hatte 2009 einen VW Tiguan 2.0 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 17.300 Kilometern zum Preis von 29.500 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, der von den Abgasmanipulationen betroffen ist, wie 2015 bekannt wurde. Im März 2017 verkaufte der Kläger sein Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 107.000 km für 10.600 Euro.

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Das Landgericht Darmstadt bestätigte zwar den grundsätzlichen Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings habe der Kläger das Auto inzwischen verkauft und nicht hinreichend dargelegt, welchen höheren Preis er für das Fahrzeug hätte erzielen können, wenn es die unzulässige Abschalteinrichtung nicht gegeben hätte. Das Gericht wies die Klage daher ab.

„Im Berufungsverfahren kippte das OLG Frankfurt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs stehe dem Schadenersatzanspruch nicht im Weg“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius. Das OLG Frankfurt führte aus, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe. Sein erlittener Schaden sei auch durch den Weiterverkauf des Autos nicht entfallen. „Das OLG machte deutlich, dass es keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gebe, das Fahrzeug bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Schadenersatzanspruch zu behalten“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Der Kläger habe Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Pkw könne er die Erstattung des Kaufpreises (29.500 Euro) verlangen. Für die 89.700 Kilometer, die er mit dem Fahrzeug gefahren ist, muss er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.800 Euro anrechnen lassen. Zudem wird der erzielte Verkaufspreis (10.600 Euro) vom Schadenersatzanspruch abgezogen, so dass unterm Strich ein Anspruch auf Zahlung von 10.100 Euro bleibt.

„Das Urteil zeigt, dass Ansprüche auf Schadenersatz im Abgasskandal auch nach dem Verkauf des Fahrzeugs durchgesetzt werden können“, sagt Rechtsanwalt Gisevius. Selbst wenn der deliktische Schadenersatzanspruch schon verjährt sein sollte, besteht immer noch der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz nach § 852 BGB, der u.a. von den Oberlandesgerichten Köln, Karlsruhe, Koblenz, Oldenburg, Stuttgart und Düsseldorf bestätigt wurde.

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Abgas-Skandal, Automotive

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Aktuelles

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm der Käuferin eines VW Tiguan mit Urteil vom 10. Juli 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 43 U 3/24). Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Diese habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.580 Euro, entschied das Gericht.

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.