Im Abgasskandal erhält der Käufer eines gebrauchten Mercedes E 350 Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg mit Urteil vom 30. Mai 2024 entschieden (Az.: 15 U 83/22). Das Gericht folgte damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autobauers bestehen.
Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den Mercedes E 350 CDI mit dem Dieselmotor des Typs OM 642 als Gebrauchtwagen gekauft. Seine Klage auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug war in erster Instanz noch erfolglos. Im Berufungsverfahren entschied das OLG Hamburg jedoch anders.
Mercedes habe für das Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das sei aber nicht der Fall, denn tatsächlich seien in dem Fahrzeug zwei unzulässige Abschalteinrichtungen in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasreinigung und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verbaut. Mercedes habe damit zumindest fahrlässig gehandelt und habe sich dem Kläger gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht, führte das OLG aus.
Abschalteinrichtungen sind unzulässig, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems des Fahrzeugs schon bei Bedingungen, die im normalen Fahrzeugbetrieb üblich sind, verringert wird. Dies sei sowohl bei dem Thermofenster als auch bei der KSR der Fall, so das OLG. Inzwischen habe auch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit Bescheid vom 13.12.2023 das Thermofenster gerügt.
Mercedes habe damit auch den Kläger geschädigt. Dieser habe dargelegt, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Mercedes habe mit der Ausstellung der fehlerhaften Übereinstimmungsbescheinigung auch schuldhaft gehandelt und könne sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, stellte das OLG Hamburg fest.
Mercedes könne zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, daher habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Mercedes habe aber zumindest fahrlässig gehandelt und daher habe der Kläger nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Anspruch auf den sog. Differenzschaden, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegen muss. Das OLG legte den Schaden mit 15 Prozent des Kaufpreises am oberen Rand fest. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
„Der BGH hat mit seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung vom Juni 2023 die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal erleichtert. Geschädigte Käufer haben immer noch die Chance, ihre Ansprüche geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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