Rückrufservice

Abgasskandal - OLG Hamburg spricht Schadenersatz für Mercedes E 350 zu

Im Abgasskandal erhält der Käufer eines gebrauchten Mercedes E 350 Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg mit Urteil vom 30. Mai 2024 entschieden (Az.: 15 U 83/22). Das Gericht folgte damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autobauers bestehen.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den Mercedes E 350 CDI mit dem Dieselmotor des Typs OM 642 als Gebrauchtwagen gekauft. Seine Klage auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug war in erster Instanz noch erfolglos. Im Berufungsverfahren entschied das OLG Hamburg jedoch anders.

Mercedes habe für das Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das sei aber nicht der Fall, denn tatsächlich seien in dem Fahrzeug zwei unzulässige Abschalteinrichtungen in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasreinigung und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verbaut. Mercedes habe damit zumindest fahrlässig gehandelt und habe sich dem Kläger gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht, führte das OLG aus.

Abschalteinrichtungen sind unzulässig, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems des Fahrzeugs schon bei Bedingungen, die im normalen Fahrzeugbetrieb üblich sind, verringert wird. Dies sei sowohl bei dem Thermofenster als auch bei der KSR der Fall, so das OLG. Inzwischen habe auch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit Bescheid vom 13.12.2023 das Thermofenster gerügt.

Mercedes habe damit auch den Kläger geschädigt. Dieser habe dargelegt, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Mercedes habe mit der Ausstellung der fehlerhaften Übereinstimmungsbescheinigung auch schuldhaft gehandelt und könne sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, stellte das OLG Hamburg fest.

Mercedes könne zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, daher habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Mercedes habe aber zumindest fahrlässig gehandelt und daher habe der Kläger nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Anspruch auf den sog. Differenzschaden, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegen muss. Das OLG legte den Schaden mit 15 Prozent des Kaufpreises am oberen Rand fest. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„Der BGH hat mit seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung vom Juni 2023 die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal erleichtert. Geschädigte Käufer haben immer noch die Chance, ihre Ansprüche geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/faelle/mercedes-benz-daimler-ag

Abgas-Skandal, Mercedes Urteile

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Hamm hat Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 14. September 2026 (Az. I-8 U 108/25) hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass in dem Audi des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises. Das Urteil hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Schon Ende November 2024 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), dass Audi Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017 wegen eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zurückrufen muss. Audi führt den Rückruf unter dem Code 23DW durch, das KBA führt den Rückruf unter der Referenznummer 14571. Für  betroffene Audi-Fahrer, die den Rückruf bis jetzt nicht haben durchführen lassen, wird es eng. Ihnen droht die Zwangsstilllegung ihres Fahrzeugs.

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.