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Abgasskandal - OLG Hamm spricht Schadenersatz bei VW Passat zu

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin hatte den VW Passat 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im Mai 2015 als Neufahrzeug zum Preis von 38.250 Euro gekauft. Der EA 288 ist der Nachfolgemotor des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors des Typs EA 189. In diesem Motor hatte VW zunächst die sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, eine Funktion,  die anhand verschiedener Parameter den Prüfmodus erkennt und dann eine andere Abgasnachbehandlung ansteuern kann als im normalen Fahrbetrieb.

Diese Funktion wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt zwar nicht als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet, allerdings wurde vereinbart, dass VW diese Funktion bei neuen Fahrzeugen nicht mehr verwendet und bei den betroffenen Modellen ein Software-Update aufspielt. Auch bei dem Fahrzeug der Klägerin wurde das Update installiert. Die Klägerin machte Schadenersatzansprüche geltend, weil durch die Fahrkurvenerkennung im Prüfmodus bessere Abgaswerte erzielt werden können als im normalen Straßenverkehr. Daher handele es sich bei der Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das OLG Hamm folgte der Argumentation und stellte fest, dass die Klägerin Anspruch auf Schadenersatz habe. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen beeinträchtigt wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH vom 17. Dezember 2020 liege darüber hinaus auch eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, wenn nur unter Prüfstandsbedingungen eine Verbesserung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bewirkt wird. Dies gelte selbst dann, wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. Die Fahrkurvenerkennung weise eine solche Funktionsweise auf, so das OLG Hamm. Sie bewirke nur unter Prüfstandsbedingungen die Reduzierung des Emissionsausstoßes.

Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Klägerin sei dadurch zumindest fahrlässig geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass ihr inzwischen verstorbener Ehemann das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte.

Nach der Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 besteht bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers zwar kein Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags, dafür aber auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das OLG Hamm bezifferte den Schaden hier mit 5 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen und die Klägerin muss das Fahrzeug nicht zurückgeben.

„Nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass bereits Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal ausreicht, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen. Das betrifft insbesondere auch Fahrzeuge mit der Fahrkurvenerkennung oder auch dem weit verbreiteten Thermofenster bei der Abgasreinigung“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Abgas-Skandal, Automotive

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Aktuelles

Das OLG Karlsruhe hat dem Käufer eines Mercedes E 350 CDI mit Urteil vom 14. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 4 U 128/23). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Das Landgericht Köln hat dem Käufer eines VW Golf VII mit Urteil vom 13. März 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 6 S 166/22). In dem Golf 1,6 TDI kämen unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz. Der Käufer habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Brandenburg hat dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 5 U 106/23). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Halter eines VW T5 werden derzeit von VW angeschrieben, damit sie ihr Fahrzeug in die Werkstatt bringen und ein Software-Update der Motorsteuergeräts aufspielen lassen. Grund für den Rückruf, der unter der Aktionsnummer 23M4 durchgeführt wird, ist nach Angaben von VW, dass die Stickoxid-Emissionen bei den betroffenen T5 verbessert werden sollen, insbesondere bei niedrigere Außentemperarturen.

Im Abgasskandal haben sich die Chancen auf Schadenersatz beim VW T6 durch die Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 erheblich erhöht. Rechtsanwalt Gisevius hat für Käufer eines VW T6 bereits Schadenersatzansprüche an verschiedenen Landgerichten und Oberlandesgerichten erstritten.

Mit den warmen Sonnenstrahlen werden auch die Wohnmobile wieder aus ihren Winterquartieren geholt. Passend dazu gibt es gute Neuigkeiten für Wohnmobil-Besitzer, die Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatzansprüche geltend machen wollen. Denn das OLG Köln hat mit Urteil vom 17. März 2025 dem Besitzer eines Wohnmobils, das auf einem Fiat Ducato basiert, Schadenersatz zugesprochen (Az.: 30 U 16/22).