Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).
Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin hatte den VW Passat 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im Mai 2015 als Neufahrzeug zum Preis von 38.250 Euro gekauft. Der EA 288 ist der Nachfolgemotor des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors des Typs EA 189. In diesem Motor hatte VW zunächst die sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, eine Funktion, die anhand verschiedener Parameter den Prüfmodus erkennt und dann eine andere Abgasnachbehandlung ansteuern kann als im normalen Fahrbetrieb.
Diese Funktion wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt zwar nicht als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet, allerdings wurde vereinbart, dass VW diese Funktion bei neuen Fahrzeugen nicht mehr verwendet und bei den betroffenen Modellen ein Software-Update aufspielt. Auch bei dem Fahrzeug der Klägerin wurde das Update installiert. Die Klägerin machte Schadenersatzansprüche geltend, weil durch die Fahrkurvenerkennung im Prüfmodus bessere Abgaswerte erzielt werden können als im normalen Straßenverkehr. Daher handele es sich bei der Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Das OLG Hamm folgte der Argumentation und stellte fest, dass die Klägerin Anspruch auf Schadenersatz habe. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen beeinträchtigt wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH vom 17. Dezember 2020 liege darüber hinaus auch eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, wenn nur unter Prüfstandsbedingungen eine Verbesserung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bewirkt wird. Dies gelte selbst dann, wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. Die Fahrkurvenerkennung weise eine solche Funktionsweise auf, so das OLG Hamm. Sie bewirke nur unter Prüfstandsbedingungen die Reduzierung des Emissionsausstoßes.
Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Klägerin sei dadurch zumindest fahrlässig geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass ihr inzwischen verstorbener Ehemann das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte.
Nach der Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 besteht bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers zwar kein Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags, dafür aber auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das OLG Hamm bezifferte den Schaden hier mit 5 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen und die Klägerin muss das Fahrzeug nicht zurückgeben.
„Nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass bereits Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal ausreicht, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen. Das betrifft insbesondere auch Fahrzeuge mit der Fahrkurvenerkennung oder auch dem weit verbreiteten Thermofenster bei der Abgasreinigung“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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