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Abgasskandal – OLG Köln bestätigt Schadenersatzanspruch bei Porsche Cayenne

Als Herstellerin der Motoren steht die Audi AG auch für unzulässige Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen der Konzernschwester Porsche in der Haftung. Das hat das OLG Köln mit Urteil vom 27. August 2021 entschieden und die Audi AG im Abgasskandal zu Schadenersatz bei einem Porsche Cayenne S Diesel verurteilt (Az.: 19 U 107/20).

Die großvolumigen Dieselmotoren mit 3 oder 4,2 Liter Hubraum werden innerhalb des VW-Konzerns von der Audi AG entwickelt und hergestellt. Die Motoren kamen in diversen Audi-Modellen und auch im Porsche Cayenne, Porsche Macan oder VW Touareg zum Einsatz. Für zahlreiche Modelle ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems einen verpflichtenden Rückruf an.

In dem Verfahren vor dem OLG Köln hatte der Kläger im August 2015 einen Porsche Cayenne S Diesel als Neuwagen gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein von der Konzernschwester Audi entwickelter 4,2 Liter V8 TDI-Motor mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz.

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend und hatte Erfolg. Das Landgericht Köln verurteilte die Porsche AG als Herstellerin des Fahrzeugs und die Audi AG als Herstellerin des Motors als Gesamtschuldner zu Schadenersatz. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln übernahm dann die Audi AG die volle Verantwortung. Sie muss als Herstellerin des Motors für die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung geradestehen und Schadenersatz leisten. Audi muss den Porsche Cayenne zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

„Nicht nur Modelle des Porsche Cayenne oder Macan wurden vom KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen. Auch zahlreiche Audi-Modelle mit Dieselmotoren mit 3 Litern Hubraum und mehr mussten unter dem Code 23X6 in die Werkstatt, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. Audi steht als Herstellerin der Motoren in der Haftung und wurde schon von einer Reihe von Gerichten, u.a. von den Oberlandesgerichten Naumburg und Koblenz zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.