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Abgasskandal – OLG Stuttgart spricht Schadenersatz für Mercedes C 220 Diesel zu

Im Abgasskandal hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 23. Mai 2024 Schadenersatz bei einem Mercedes C 220 d zugesprochen (Az.: 24 U 24/22). Mercedes habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart.

Der Kläger hatte den Mercedes C 220 Diesel als Gebrauchtwagen zum Preis vom 31.700 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Ein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt liegt für das Modell zwar nicht vor, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So käme u.a. die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) und ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz.

In erster Instanz war die Klage noch gescheitert, im Berufungsverfahren entschied das OLG Stuttgart, dass der Kläger Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz habe. Denn in dem Fahrzeug käme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz.

Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon bei normalen Betriebsbedingungen eingeschränkt werde. Dies sei sowohl bei der KSR als auch beim Thermofenster der Fall, so das Gericht. Mercedes könne aber keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Allerdings habe Mercedes eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies sei aber aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht der Fall. Während sich Mercedes hinsichtlich des Thermofensters noch auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne, sei das bei der KSR nicht der Fall. Der Kläger sei daher zumindest fahrlässig geschädigt worden und habe somit Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, entschied das OLG Stuttgart.

„Der BGH hat mit Urteilen vom 26. Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Rechtsprechung bestehen, sondern schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers. Der Käufer hat dann Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der gemäß der BGH-Rechtsprechung zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Stuttgart bezifferte den Differenzschaden mit 10 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen und der Kläger kann das Fahrzeug behalten.

„Die Rechtsprechung des BGH zeigt Wirkung. Besonders bei Mercedes-Fahrzeugen mit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung lassen sich Schadenersatzansprüche nun besser durchsetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Abgas-Skandal, Mercedes Urteile, Mercedes News

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