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Abgasskandal - Opel setzt Rückruf des KBA um

Der Abgasskandal ist auch an Opel nicht spurlos vorüber gegangen. Schon im Oktober 2018 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf für die Opel-Modelle Zafira 1,6 und 2,0 Liter CDTi, Insignia 2,0 CDTi und Cascada 2,0 CDTi der Baujahre 2013 bis 2016 angeordnet. Grund für den Rückruf: Eine unzulässige Abschalteinrichtung muss entfernt werden.

Derzeit wird der Rückruf offenbar umgesetzt und die Fahrzeuge in die Werkstätten gerufen, damit die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden kann. Der Rückruf läuft unter dem Code E15-2025000 (17-R-021) und wurde am 23. Januar 2020 vom KBA veröffentlicht.

Das Behörde hatte den Rückruf angeordnet, weil die Abgasreinigung schon bei Außentemperaturen unter 17 Grad reduziert werde und die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß nicht eingehalten werden. Dies sei eine unzulässige Abschalteinrichtung, so das KBA. Eine bereits seit April 2018 laufende freiwillige Rückrufaktion sei nicht ausreichend, so die Behörde, die aus dem freiwilligen einen verpflichtenden Rückruf machte.

Opel hat sich lange und am Ende vergeblich gegen den Rückruf gewehrt. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 6.11.2019 bestätigt, dass Opel die Diesel-Modelle zurückrufen muss (Az.: 5 MB 3/19). Es ließ aber offen, ob es sich bei der beanstandeten Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Dies müsse letztlich in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Nachdem die EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston in einem Verfahren zum VW-Abgasskandal am 30. April 2020 deutlich gemacht hat, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem höheren Schadstoffausstoß im realen Straßenverkehr führen und Ausnahmen nur in sehr engen Grenzen zulässig seien, dürfte klar sein, dass es sich bei dem von Opel verwendeten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.

Denn die Generalanwältin führte weiter aus, dass Ausnahmen nur zulässig sein können, wenn sie zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung nötig sind. „Gerade das ist bei Thermofenstern nicht der Fall. Sie sollen den Motor langfristig vor Versottung schützen. Das fällt aber nicht unter die zulässigen Ausnahmen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Betroffene Opel-Halter haben daher gute Chancen, Schadensersatzansprüche gegen Opel durchzusetzen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).