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Abgasskandal - Paukenschlag des EuGH - C-100/21

Der Europäische Gerichtshof hat im Abgasskandal für einen echten Paukenschlag gesorgt und die Rechte der Verbraucher mit Urteil vom 21. März 2023 erheblich gestärkt (Az. C-100/21). Der EuGH hat entschieden, dass sich die Autohersteller bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen schon dann schadenersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie nur fahrlässig gehandelt haben. Demnach hat der Käufer einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihm durch die unzulässige Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist.

„Deutsche Gerichte sind bisher davon ausgegangen, dass Schadenersatzansprüche nur dann bestehen, wenn der Autohersteller vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat. Damit ist es nun vorbei. Nach dem EuGH-Urteil reicht schon Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche aus. Das erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüche erheblich, gerade auch bei Fahrzeugen mit einem Thermofenster bei der Abgasreinigung“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Solche Thermofenster sorgen dafür, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturkorridor optimal arbeitet. Bei hohen oder kühleren Außentemperaturen wird die Abgasreinigung jedoch reduziert. Folge ist, dass der Stickoxid-Ausstoß steigt und gesetzliche Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden.

Autobauer argumentieren regelmäßig, dass die Thermofenster aus Motorschutzgründen notwendig seien. Der EuGH hat dieser Argumentation aber eine klare Absage erteilt und mit mehreren Urteilen deutlich gemacht, dass ein solches Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Auch das Verwaltungsgericht Schleswig hat sich dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 20. Februar 2023 entschieden, dass das Software-Update bei einem VW Golf mit dem Skandalmotor EA 189 unzulässig ist, weil es nach dem Update eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters enthält. Etlichen Dieselfahrzeugen des VW-Konzerns bei denen nach Bekanntwerden des Abgasskandals 2015 ein Update aufgespielt wurde, könnte nun ein erneuter Rückruf drohen.

Vor dem EuGH ging es nun um einen Mercedes 220 CDI bei dem ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz kommt. Der Käufer hatte daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend gemacht. Das Landgericht Ravensburg hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich Mercedes schon dann schadenersatzpflichtig gemacht hat, wenn das Thermofenster nur fahrlässig und nicht aus Vorsatz verwendet wurde, um die Einhaltung der Grenzwerte beim Emissionsausstoß zu umgehen.

Der EuGH teilte in seinem Urteil nun die Auffassung seines Generalanwalts Athanasios Rantos, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit bestehen. Mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung versichere der Hersteller dem Käufer, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies sei aber nicht der Fall, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde. Die Interessen des Käufers, ein Auto zu erwerben, dass den gesetzlichen Anforderungen entspricht, müssten geschützt werden, so der EuGH.

Das Urteil wurde mit Spannung erwartet und die Gerichte legten daher Verfahren zum Dieselskandal auf Eis. Die EuGH-Entscheidung bezieht sich zwar auf einen Mercedes. Thermofenster wurden aber auch von zahlreichen anderen Autoherstellern wie VW, Audi, Porsche, BMW oder Opel verwendet. „Demensprechend lässt sich das Urteil übertragen. Millionen Dieselfahrer haben nun gute Chancen, Schadenersatz im Abgasskandal durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius. Eine erste BGH-Entscheidung nach dem EuGH-Urteil steht am 8. Mai an. Dabei geht es um eine Schadenersatzklage gegen VW.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Abgas-Skandal, Mercedes Urteile

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Aktuelles

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.