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Abgasskandal - Schadenersatz bei Mercedes GLK

Das Landgericht Wuppertal hat Daimler im Abgasskandal mit Urteil vom 29. Januar 2020 zu Schadensersatz verurteilt (Az.: 17 O 49/19). Daimler habe beim Mercedes GLK 220 CDI 4Matic eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und den Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Kläger könne daher die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, so das LG Wuppertal.

Der Kläger hatte den Mercedes GLK 220 CDI 4Matic im Dezember 2014 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs OM 651 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell im Juni 2019 einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet. Schon einige Tage vor der Freigabe durch das KBA wurde das  Software-Update bei dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt.

Der Kläger machte schließlich Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend und hatte vor dem LG Wuppertal Erfolg.

Daimler habe bei dem Mercedes GLK 220 CDI 4Matic des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verwendet. Dies gehe schon aus dem Rückruf des KBA hervor. Daimler habe nicht dargelegt, warum die Abschalteinrichtungen für einen sicheren und schadensfreien Betrieb des Fahrzeugs notwendig und deshalb ausnahmsweise zulässig sein sollten. Daimler könne sich dabei nicht hinter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verstecken. Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei deshalb vorauszusetzen, so das Gericht.

Daimler habe das Fahrzeug mit der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und den Kläger damit über die tatsächlichen Eigenschaften des Autos getäuscht und zum Abschluss eines Kaufvertrags bewogen. Daimler habe sittenwidrig gehandelt. Es liege auf der Hand, dass sich Daimler durch dieses Verhalten Wettbewerbsvorteile verschaffen und den Unternehmensgewinn so in nicht unerheblicher Weise steigern wollte, führte das LG Wuppertal weiter aus.

Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, urteilte das Gericht.

Das KBA hat inzwischen für diverse Mercedes-Modelle den Rückruf wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen eingeordnet. „Nachdem die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihrem Schlussantrag am 30. April 2020 klargestellt hat, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im normalen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen und Ausnahmen nur im engen Grenzen zulässig seien, dürfte es für Daimler schwierig werden, die Gerichte von der Zulässigkeit seiner Abschalteinrichtungen zu überzeugen. Damit steigen die Chancen, Schadensersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Aktuelles

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

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Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.