Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.
Die Klägerin hatte den VW Golf TDI 1,6 Liter im September 2015 als Gebrauchtwagen zum Preis von rund 20.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 288 – das Nachfolgemodell des durch den VW-Abgasskandal bekannten Motor des Typs EA 189 – verbaut. In dem Fahrzeug kam auch die sog. Fahrkurvenerkennung zum Einsatz, die später durch ein Software-Update entfernt wurde.
„Bei der Fahrkurvenerkennung erkennt die Motorsteuerung anhand verschiedener Parameter wie Geschwindigkeit, Beschleunigung und Zeit, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Es handelt sich also um eine Prüfstandserkennung“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
OLG Hamm: Fahrkurvenerkennung ist unzulässige Abschalteinrichtung
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) veranlasste aber keinen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und später wurde diese Funktion freiwillig von VW entfernt. Die Klägerin machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend.
Das OLG Hamm entschied, dass sie Anspruch auf Schadenersatz habe. Denn eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Fahrbedingungen reduziert wird. Das sei bei der Fahrkurvenerkennung der Fall, so das OLG. Ob es dadurch zu einer Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß kommt, sei unwesentlich.
Abgas-Skandal, Automotive
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VW könne zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden. Allerdings habe der Autohersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei die Klägerin zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass sie das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesem Preis gekauft hätte, so das OLG.
Anspruch auf Differenzschaden
„Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der nach Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Das OLG Hamm legte den Schadenersatzanspruch mit 15 Prozent des Kaufpreises fest – rund 3.000 Euro. Der Schaden sei auch nicht durch die Installation eines Software-Updates entfallen, denn der Schaden sei bereits mit Abschluss des Kaufvertrags eingetreten, stellte das Gericht klar. Allerdings müsse sich die Klägerin für die gefahrenen ca. 140.000 Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Da diese zusammen mit dem Restwert des Fahrzeugs den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Erwerbs um rund 1.200 Euro überschritten hat, bleibt ein Schadenersatzanspruch in Höhe von ca. 1.800 Euro. „Nutzungsentschädigung und Restwert des Fahrzeugs sind beim Differenzschaden nur dann anzurechnen, wenn die den Wert des Autos bei Abschluss des Kaufvertrags – gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden – übersteigen. Das ist in vielen Fällen aber nicht der Fall“, so Rechtsanwalt Gisevius.
BGH steigert Aussichten auf Schadenersatz
Nach der Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 bestehen im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatzansprüche. „Die Aussichten Schadenersatzansprüche durchzusetzen, sind dadurch weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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