Audi ist im Abgasskandal erneut zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Landgericht Ellwangen entschied mit Urteil vom 15. Februar 2023, dass in einem Audi SQ5 mit 3-Liter-TDI-Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und Audi wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB Schadenersatz leisten muss.
Der Audi SQ5 3.0 TDI wurde im März 2016 als Neuwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist ein 3-Liter-V6-Turbodieselmotor mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell einen verpflichtenden Rückruf an, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. Die Kläger machten daher Schadenersatzansprüche geltend.
Das Landgericht Ellwangen kam zu der Überzeugung, dass Audi das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet habe. Die Software sei dabei so programmiert worden, dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand anders ist als im realen Straßenverkehr. So hätten die Kläger dargelegt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Aufheizstrategie zum Einsatz kommt. Das habe zur Folge, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß zwar im Prüfmodus eingehalten werden. Da die Funktion im Realbetrieb jedoch kaum aktiv sei, führe dies zu einem Anstieg der Emissionswerte. Audi habe diesen Vorwurf nicht widerlegt, so das Gericht.
Audi habe die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und müsse Schadenersatz leisten, entschied das LG Ellwangen. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könnten die Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.
„So wie das LG Ellwangen haben schon zahlreiche Gerichte Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt, u.a. die Oberlandesgerichte Frankfurt, Koblenz, Hamm, Naumburg oder München. Das zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen Audi durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Sollte die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist bereits abgelaufen sein, kann immer noch Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB geltend gemacht werden, sofern das Fahrzeug als Neuwagen angeschafft wurde. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos.
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