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Abgasskandal - Schadenersatz für Audi SQ5

Audi ist im Abgasskandal erneut zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Landgericht Ellwangen entschied mit Urteil vom 15. Februar 2023, dass in einem Audi SQ5 mit 3-Liter-TDI-Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und Audi wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB Schadenersatz leisten muss.

Der Audi SQ5 3.0 TDI wurde im März 2016 als Neuwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist ein 3-Liter-V6-Turbodieselmotor mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell einen verpflichtenden Rückruf an, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. Die Kläger machten daher Schadenersatzansprüche geltend.

Das Landgericht Ellwangen kam zu der Überzeugung, dass Audi das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet habe. Die Software sei dabei so programmiert worden, dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand anders ist als im realen Straßenverkehr. So hätten die Kläger dargelegt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Aufheizstrategie zum Einsatz kommt. Das habe zur Folge, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß zwar im Prüfmodus eingehalten werden. Da die Funktion im Realbetrieb jedoch kaum aktiv sei, führe dies zu einem Anstieg der Emissionswerte. Audi habe diesen Vorwurf nicht widerlegt, so das Gericht.

Audi habe die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und müsse Schadenersatz leisten, entschied das LG Ellwangen. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könnten die Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

„So wie das LG Ellwangen haben schon zahlreiche Gerichte Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt, u.a. die Oberlandesgerichte Frankfurt, Koblenz, Hamm, Naumburg oder München. Das zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen Audi durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Sollte die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist bereits abgelaufen sein, kann immer noch Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB geltend gemacht werden, sofern das Fahrzeug als Neuwagen angeschafft wurde. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/audi-im-abgasskandal

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Aktuelles

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.