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Abgasskandal - Schadenersatz für BMW 218 d

Das OLG Nürnberg hat BMW wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem BMW 218 d mit Urteil vom 1. März 2024 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 1 U 97/23). Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises und kann das Fahrzeug behalten.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den BMW 218d Active Tourer im Mai 2016 als Gebrauchtwagen zum Preis von 26.650 Euro gekauft. In dem Pkw ist ein Dieselmotor des Typs N47 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut.

Bei der Abgasreinigung kommt ein Thermofenster zum Einsatz. Dadurch arbeitet die Abgasrückführung nur in einem festgelegten Temperaturbereich vollständig, bei niedrigeren und höheren Temperaturen wird sie jedoch reduziert, was zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führt. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

In erster Instanz wurde die Klage noch abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Nürnberg zeigte sich jedoch erneut, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 Wirkung zeigt. „Der BGH hatte entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Eine solche Fahrlässigkeit erkannte das OLG Nürnberg in dem vorliegenden Fall. Zwar könne BMW durch die Verwendung eines Thermofensters keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, so dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags habe. Allerdings habe BMW trotz des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies trifft jedoch nicht zu. BMW habe zumindest fahrlässig gehandelt. Der Kläger habe somit gemäß der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, so das OLG.

BMW habe den Vorwurf, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet wird, nicht widerlegt. BMW habe somit zumindest fahrlässig eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung erteilt und das Fahrzeug in den Verkehr gebracht. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich BMW dabei nicht berufen, stellte das OLG Nürnberg klar.

Weiter führte es aus, dass dem Kläger auch ein Schaden entstanden ist, da davon ausgegangen werden könne, dass es das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, sprich 2.665 Euro, entschied das OLG. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen und das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

„Schadenersatzansprüche im Abgasskandal lassen sich nach der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 besser durchsetzen. Dies gilt insbesondere auch für Fahrzeuge mit dem weit verbreiteten Thermofenster bei der Abgasreinigung“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).

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Im Abgasskandal hat das OLG München mit Urteil vom 5. Dezember 2024 Schadenersatz bei einem VG Golf VII 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az. 29 U 8707/21).