Die Daimler AG muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Mercedes GLC 220 d 4Matic leisten. Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 3. November 2021, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und die Daimler AG sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht hat (Az.: 19 O 76/21).
Der Kläger hatte den Mercedes GLC 220 d 4Matic, Baujahr 2017, im November 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs OM 651 mit SCR-Katalysator und der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Ein amtlicher Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) liegt für dieses Modell nicht vor.
Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. In der Motorsteuerung komme die Funktion „Slipguard“ zum Einsatz, die anhand von Parametern wie Geschwindigkeit, Beschleunigung oder Straßenneigung erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Ist das der Fall, wird die Abgasreinigung optimiert und so der Stickoxid-Ausstoß reduziert. Im realen Straßenverkehr würden die Grenzwerte jedoch überschritten. Anhand von Parametern wie Menge des Stickoxid-Ausstoßes, Streckenlänge und Zeit werde dann durch die Funktionen Bit 13, Bit 14 und Bit 15 die Abgasreinigung reduziert, so dass die Emissionen steigen, führte der Kläger aus.
Das LG Stuttgart folgte den Ausführungen. Der Kläger habe hinreichend substantiiert vorgetragen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe der Kläger gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.
Es sei unstreitig, dass in dem Fahrzeug eine Steuerung namens Slipguard eingesetzt wird, die den Prüfzyklus anhand von typischen Geschwindigkeits- und Beschleunigungswerten sowie der Straßenneigung erkennt. Eine solche auf die Bedingungen des NEFZ ausgerichtete optimierte Emissionsstrategie sei nicht zulässig, so das LG Stuttgart.
Im Ergebnis mache es keinen Unterschied, ob eine Motorsteuerung einen technischen Prüfstand als solchen erkennt oder ob eine Emissionsstrategie so eng an Parameter geknüpft wird, dass sie nur dauerhaft und zuverlässig funktioniert, wenn Bedingungen wie im Prüfmodus des NEFZ herrschen, die im Realbetrieb aber nur selten vorliegen. Wenn die Emissionsminderungsstrategie in vielen Situationen nicht greift oder deaktiviert wird, liege ihr Zweck in erster Linie darin, die Zulassungsbehörden über die Einhaltung der Grenzwerte zu täuschen, führte das Gericht weiter aus. Daimler habe das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen können, so das LG Stuttgart weiter.
Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, entschied das LG Stuttgart. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.
„Die Rechtsprechung hat sich im Mercedes-Abgasskandal verbraucherfreundlich entwickelt und es bestehen gute Möglichkeiten, Schadenersatz durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Zudem besteht die Möglichkeit, sich der Musterklage gegen Mercedes anzuschließen (Infos dazu hier: https://www.bruellmann.de/musterfeststellungsklage-mercedes ). Das ist allerdings nur bei bestimmten Modellen der Baureihen GLC und GLK möglich.
Die Kanzlei Brüllmann ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten im Mercedes-Abgasskandal – auch zur Teilnahme an der Musterklage – an.
Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/faelle/mercedes-benz-daimler-ag
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