Rückrufservice

Abgasskandal: Thermofenster ist laut EuGH-Generalanwalt unzulässige Abschalteinrichtung

Immer wieder klappt das sog. Thermofenster im Abgasskandal auf und die Diskussion darüber, ob es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat in seinem Schlussantrag vom 23. September 2021 deutlich gemacht, dass er das Thermofenster für rechtwidrig hält. Dem Verbraucher könne daher nicht das Recht genommen werden, gemäß der europäischen Richtlinie 1999/44 die Auflösung des Kaufvertrags zu verlangen (Rechtssachen C-128/20, C-134/20, C-145/20).

In den Verfahren geht es um Anfragen österreichischer Gerichte zur Zulässigkeit von Thermofenstern in Fahrzeugen von VW und Porsche. Die Software in den Fahrzeugen sorge dafür, dass bei Außentemperaturen unter 15 und über 33 Grad oder wenn das Auto in Höhenlagen über 1000 Meter gefahren wird, die Abgasrückführung reduziert wird, was einen Anstieg der Stickoxid-Emissionen über den zulässigen Grenzwert hinaus zur Folge habe, teilte der EuGH mit.

Für die Frage, ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, sei wesentlich, wie das Emissionsverhalten des Fahrzeugs im normalen Fahrbetrieb und nicht nur unter den Bedingungen des Prüfmodus NEFZ ist. Dabei sei festzustellen, dass das Thermofenster für die tatsächlichen Fahrbedingungen nicht repräsentativ sei, da die Durchschnittstemperaturen in Österreich, Deutschland und anderen EU-Staaten deutlich unter 15 Grad liegen. Zudem seien die Fahrzeuge auch häufig in Höhen über 1000 Meter unterwegs. Das Thermofenster verringere daher unter normalen Nutzungsbedingungen im normalen Fahrbetrieb die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems. Daher handele es sich um eine Abschalteinrichtung, führte Generalanwalt Rantos aus.

Abschalteinrichtungen seien nur dann zulässig, wenn sie notwendig sind, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Dies sei beim Thermofenster nicht der Fall. Es diene vornehmlich der Schonung von Komponenten des Abgasrückführungssystems wie z.B. dem AGR-Ventil. Das Funktionieren dieser Teile berühre aber nicht den Motorschutz, so der Generalanwalt weiter.

Thermofenster seien daher rechtswidrig. Ob ein Thermofenster von Anfang an in einem Fahrzeug verbaut oder erst später installiert wurde, sei unwesentlich. Ein Verbraucher dürfe aber erwarten, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wird eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet, könne der Verbraucher daher die Vertragsauflösung verlangen, stellte Generalanwalt Rantos klar.

„Der EuGH hatte schon im Dezember 2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie zu einem erhöhten Emissionsausstoß im realen Straßenverkehr führen. Ausnahmen seien nun in sehr engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Funktionen, die den Motor eher langfristig vor Verschleiß schützen sollen, fallen nicht darunter“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Mit einem Urteil des EuGH wird in den kommenden Monaten gerechnet. Die Richter sind nicht an die Ausführungen des Generalanwalts gebunden, folgen aber oft seiner Argumentation. „Es ist zu erwarten, dass der EuGH klarstellt, dass Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen sind“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Ist das der Fall, nimmt der Abgasskandal noch einmal eine neue Dimension an. Thermofenster werden nicht nur von VW oder Porsche, sondern auch von Daimler und vielen anderen Autoherstellern verwendet.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0 800 000 1959
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Die VW-Tochter Seat muss wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung rund 5.300 Fahrzeuge in Deutschland in die Werkstatt rufen. Konkret betroffen von dem Rückruf, der unter dem Aktionscode 23X0 durchgeführt wird, ist der Seat Ibiza der Baujahre 2011 bis 2015.

Audi muss allein in Deutschland erneut über 50.000 Fahrzeuge wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung zurückrufen. Der Rückruf wird unter dem Aktionscode 23DW durchgeführt und betrifft nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 25. November 2024 Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017.

Audi muss im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen einen weiteren Rückruf unter dem Aktionscode 23BK starten. Diesmal sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 20. November 2024 Modelle des Audi A4, A6, A8 und Q7 der Baujahre 2005 bis 2010 betroffen.

Halter eines VW Caddy erhalten derzeit Post und werden aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen. Anlass für den Rückruf unter dem Aktionscode 23EN ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem der betroffenen Fahrzeuge.

Unter dem Aktionscode ARB9 bzw. ARC1 und ARC2 werden erneut Modelle des Porsche Cayenne in die Werkstatt gerufen. Grund für den Rückruf ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. November 2024 die Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems.

Auch bei VW-Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 können im Abgasskandal Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. Das hat der BGH mit Urteil vom 25. September 2024 bestätigt (Az.: VIa ZR 871/22).