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Abgasskandal: Unzulässige Abschalteinrichtung beim VW T6 nach EuGH-Urteil

Der EuGH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 entschieden, dass Abschalteirichtungen bei der Abgasreinigung, inklusive Thermofenster, grundsätzlich unzulässig sind (Az.: C-693/18). „Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen und betrifft auch den VW T6. Auch in dem Bulli mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 wird ein Thermofenster bei der Abgasrückführung verwendet. Nach der Entscheidung des EuGH ist somit klar, dass im T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

VW und andere Autohersteller haben sich bisher darauf berufen, dass Thermofenster ausnahmsweise aus Motorschutzgründen zulässig seien. Dieser Argumentation hat der EuGH allerdings den Zahn gezogen. Auch wenn eine Abschalteinrichtung dazu beitrage, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, sei dies keine Rechtfertigung für ihre Verwendung, so die Luxemburger Richter. Abschalteinrichtungen seien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie den Motor vor unmittelbaren Schäden, die zu einer Gefahr während der Fahrt werden, schützen.

„Funktionen wie beispielsweise ein Thermofenster bei der Abgasrückführung gehören demnach nicht zu den zulässigen Ausnahmen. Solche Thermofenster wurden in zahlreichen Dieselmodellen verwendet, auch im VW T6. Betroffene Autokäufer können nun ihre Rechte geltend machen“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Schon vor dem EuGH-Urteil hat Rechtsanwalt Gisevius Schadenersatzansprüche beim T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung an den Landgerichten München und Heilbronn durchgesetzt (Az.: 3 O 13321/19 und Bi 6 O 257/19). Die Gerichte kamen zu der Überzeugung, dass in dem „Bulli“ ein Thermofenster zum Einsatz kommt und es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. VW habe nicht darlegen können, warum es sich beim Thermofenster um eine zulässige Ausnahme handeln solle. VW legte nur zu weiten Teilen geschwärzte Unterlagen zur Funktionsweise des Thermofensters vor. Das war dem LG Heilbronn eindeutig zu wenig. Wie auch das LG München entschied es, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz leisten muss. Mehr dazu unter www.oeltod-anwalt.de

„Nach der Entscheidung des EuGH, dass Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen sind, dürfte VW kein Argument mehr für deren Zulässigkeit haben. Die Chancen auf Schadensersatz sind für T6-Käufer und auch bei anderen Dieselfahrzeugen mit Thermofenster deutlich gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.