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Abgasskandal: Unzulässige Abschalteinrichtung beim VW T6 nach EuGH-Urteil

28.12.2020

Der EuGH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 entschieden, dass Abschalteirichtungen bei der Abgasreinigung, inklusive Thermofenster, grundsätzlich unzulässig sind (Az.: C-693/18). „Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen und betrifft auch den VW T6. Auch in dem Bulli mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 wird ein Thermofenster bei der Abgasrückführung verwendet. Nach der Entscheidung des EuGH ist somit klar, dass im T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

VW und andere Autohersteller haben sich bisher darauf berufen, dass Thermofenster ausnahmsweise aus Motorschutzgründen zulässig seien. Dieser Argumentation hat der EuGH allerdings den Zahn gezogen. Auch wenn eine Abschalteinrichtung dazu beitrage, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, sei dies keine Rechtfertigung für ihre Verwendung, so die Luxemburger Richter. Abschalteinrichtungen seien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie den Motor vor unmittelbaren Schäden, die zu einer Gefahr während der Fahrt werden, schützen.

„Funktionen wie beispielsweise ein Thermofenster bei der Abgasrückführung gehören demnach nicht zu den zulässigen Ausnahmen. Solche Thermofenster wurden in zahlreichen Dieselmodellen verwendet, auch im VW T6. Betroffene Autokäufer können nun ihre Rechte geltend machen“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Schon vor dem EuGH-Urteil hat Rechtsanwalt Gisevius Schadenersatzansprüche beim T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung an den Landgerichten München und Heilbronn durchgesetzt (Az.: 3 O 13321/19 und Bi 6 O 257/19). Die Gerichte kamen zu der Überzeugung, dass in dem „Bulli“ ein Thermofenster zum Einsatz kommt und es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. VW habe nicht darlegen können, warum es sich beim Thermofenster um eine zulässige Ausnahme handeln solle. VW legte nur zu weiten Teilen geschwärzte Unterlagen zur Funktionsweise des Thermofensters vor. Das war dem LG Heilbronn eindeutig zu wenig. Wie auch das LG München entschied es, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz leisten muss. Mehr dazu unter www.oeltod-anwalt.de

„Nach der Entscheidung des EuGH, dass Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen sind, dürfte VW kein Argument mehr für deren Zulässigkeit haben. Die Chancen auf Schadensersatz sind für T6-Käufer und auch bei anderen Dieselfahrzeugen mit Thermofenster deutlich gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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