Rückrufservice

Abgasskandal: Unzulässige Abschalteinrichtung beim VW T6 nach EuGH-Urteil

Der EuGH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 entschieden, dass Abschalteirichtungen bei der Abgasreinigung, inklusive Thermofenster, grundsätzlich unzulässig sind (Az.: C-693/18). „Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen und betrifft auch den VW T6. Auch in dem Bulli mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 wird ein Thermofenster bei der Abgasrückführung verwendet. Nach der Entscheidung des EuGH ist somit klar, dass im T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

VW und andere Autohersteller haben sich bisher darauf berufen, dass Thermofenster ausnahmsweise aus Motorschutzgründen zulässig seien. Dieser Argumentation hat der EuGH allerdings den Zahn gezogen. Auch wenn eine Abschalteinrichtung dazu beitrage, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, sei dies keine Rechtfertigung für ihre Verwendung, so die Luxemburger Richter. Abschalteinrichtungen seien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie den Motor vor unmittelbaren Schäden, die zu einer Gefahr während der Fahrt werden, schützen.

„Funktionen wie beispielsweise ein Thermofenster bei der Abgasrückführung gehören demnach nicht zu den zulässigen Ausnahmen. Solche Thermofenster wurden in zahlreichen Dieselmodellen verwendet, auch im VW T6. Betroffene Autokäufer können nun ihre Rechte geltend machen“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Schon vor dem EuGH-Urteil hat Rechtsanwalt Gisevius Schadenersatzansprüche beim T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung an den Landgerichten München und Heilbronn durchgesetzt (Az.: 3 O 13321/19 und Bi 6 O 257/19). Die Gerichte kamen zu der Überzeugung, dass in dem „Bulli“ ein Thermofenster zum Einsatz kommt und es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. VW habe nicht darlegen können, warum es sich beim Thermofenster um eine zulässige Ausnahme handeln solle. VW legte nur zu weiten Teilen geschwärzte Unterlagen zur Funktionsweise des Thermofensters vor. Das war dem LG Heilbronn eindeutig zu wenig. Wie auch das LG München entschied es, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz leisten muss. Mehr dazu unter www.oeltod-anwalt.de

„Nach der Entscheidung des EuGH, dass Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen sind, dürfte VW kein Argument mehr für deren Zulässigkeit haben. Die Chancen auf Schadensersatz sind für T6-Käufer und auch bei anderen Dieselfahrzeugen mit Thermofenster deutlich gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

 

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0 800 000 1959
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.