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Abgasskandal - Unzulässige Kreditklausel der Mercedes Bank – BGH VIa ZR 155/23

Mercedes-Kunden, die den Kauf ihres Fahrzeugs über einen Kredit der Mercedes-Benz Bank finanziert haben, haben dadurch ihre Schadenersatzansprüche gegen Mercedes im Abgasskandal nicht verloren. Unabhängig davon, ob sie den Kreditvertrag als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen haben. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. Juli 2023 deutlich gemacht (Az.: VIa ZR 155/23).

Die Mercedes-Benz Bank hatte in ihren Kreditverträgen eine Klausel vereinbart, nach der der Darlehensnehmer seine Ansprüche gegen Mercedes an die Bank abtritt. Folglich könnte er im Abgasskandal keine Schadenersatzansprüche gegen Mercedes geltend machen. In den Darlehensbedingungen heißt es u.a., dass der Kreditnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen Daimler an die Bank abtritt.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 24. April 2023 entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist (Az.: VIa ZR 1517/22). Eine solche Klausel sei zu weit gefasst und verschlechtere die Position des Käufers auf gesetzeswidrige Weise, so der BGH. In dem Fall hatte der Kläger den Kreditvertrag als Verbraucher geschlossen.

In dem aktuellem Verfahren vor dem BGH hatte der Kläger den Darlehensvertrag mit der Mercedes Bank jedoch als Unternehmer geschlossen. Im Namen seiner Firma hatte er 2018 und 2019 jeweils einen Mercedes als Neuwagen erworben und den Kauf über einen Kredit mit der Mercedes-Benz Bank finanziert. Auch hier war eine Klausel verankert, nach der der Kreditnehmer seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – an die Bank abtritt. Als der Unternehmer Schadenersatzansprüche gegen Mercedes wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend machen wollte, vertrat das OLG Stuttgart die Auffassung, dass der Kläger keine Schadenersatzansprüche im Abgasskandal gegen Mercedes geltend machen könne, da er seine Ansprüche an die Bank abgetreten habe.

Der BGH hob das Urteil auf. Die entsprechende Klausel in den Darlehensverträge sei unwirksam, unabhängig davon, ob es sich beim Kreditnehmer um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handele. Das OLG Stuttgart muss nun neu über die Schadenersatzansprüche des Klägers verhandeln.

„Der BGH hat erst mit Urteil vom 26. Juni 2023 klar gemacht, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Die Chancen auf Schadenersatz sind damit auch im Mercedes-Abgasskandal erheblich gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/mercedes-benz-daimler-ag

Abgas-Skandal, Mercedes News, Mercedes Urteile

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

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VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.