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Abgasskandal - Vier Verfahren vor dem BGH am 21. und 28. Juli

Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits entschieden, dass VW sich im Abgasskandal grundsätzlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung strafbar gemacht hat (Az.: VI ZR 252/19). Dennoch muss sich der BGH weiter mit dem Dieselskandal beschäftigen. Am 21. bzw. 28. Juli sind vier weitere Verhandlungen geplant.

Am 21. Juli 2020 geht es in den Verfahren zu den Aktenzeichen VI ZR 354/19 und VI ZR 367/19 noch einmal grundsätzlich um die Schadensersatzansprüche der geschädigten Käufer im Abgasskandal. Die Kläger hatten 2013 bzw. 2014 einen VW mit dem Dieselmotor EA 189 gebraucht gekauft. Nachdem die Abgasmanipulationen bekannt und die Fahrzeuge zurückgerufen wurden, machten sie Schadensersatzansprüche geltend.

Landgericht Braunschweig und Oberlandesgericht Braunschweig wiesen die Klagen zurück. Sie sahen keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW. Zudem hätten die Kläger auch keinen Schaden, argumentierten die Gerichte. Im Fall zum Aktenzeichen VI ZR 354/19 hat das Fahrzeug inzwischen eine Laufleistung von rund 255.000 Kilometern. Bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern für das Fahrzeug sei nach Abzug einer Nutzungsentschädigung kein Anspruch mehr vorhanden, so das OLG Braunschweig.

In dem anderen Fall zum Aktenzeichen VI ZR 367/19 hatte der Kläger das Software-Update aufspielen lassen. Damit sei nach Ansicht des OLG Braunschweig der Schaden beseitigt worden.

Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, geht davon aus, dass der BGH die Urteile kassieren und den Klägern Anspruch auf Schadensersatz zusprechen wird. „Der BGH hat ja schon Ende Mai entschieden, dass VW sich grundsätzlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht hat. Wenn ein Auto inzwischen 250.000 Kilometer gelaufen ist, ändert das nichts an der Haftung von VW. Zudem hat der BGH auch entschieden, dass dem Käufer der Schaden schon mit Abschluss des Kaufvertrags über ein so nicht gewolltes Fahrzeug entstanden ist. Dieser Schaden kann auch nicht durch die Installation eines Software-Updates beseitigt werden. Landgericht und Oberlandesgericht Braunschweig haben im Abgasskandal lange VW-freundlich entschieden. Diese Haltung lässt sich nach dem BGH-Urteil vom 25. Mai jedoch nicht mehr aufrecht erhalten“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Spannend wird es in den Verfahren vor dem BGH am 28. Juli: In dem Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 397/19 wird der BGH u.a. entscheiden, ob die Klägerin auch Anspruch auf Deliktzinsen, d.h. auf Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises hat. Rechtsanwalt Gisevius: „Entscheidet der BGH, dass der Anspruch auf Deliktzinsen besteht, kann sich die Entschädigungssumme für die Käufer deutlich erhöhen und auch der Anzug einer Nutzungsentschädigung zum Teil wieder aufgefangen werden.“

In dem zweiten Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 5/20 geht es um die Schadensersatzansprüche, wenn der Kauf erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals erfolgte, ein sog. „Kauf in Kenntnis“ vorliegt. Bisher ist die Rechtsprechung in diesem Punkt uneinheitlich. Ein Urteil des BGH ist auch besonders für die Verbraucher interessant, die sich an der Musterfeststellungsklage gegen  VW beteiligt, aber kein Vergleichsangebot erhalten haben, weil sie ihr Fahrzeug nach dem 31.12.2015 gekauft haben.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

 

 

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Aktuelles

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung. 

Das OLG Celle hat einem Käufer eines Audi A6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 16 U 69/24) entschied das Oberlandesgericht, dass in dem A6 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der VW T5 ist beliebt und gilt bei seinen Anhängern als robuster und zuverlässiger Reisebegleiter. Doch nicht alle Modelle werden diesem Ruf gerecht. Vielmehr kommt es auf die Motorisierung an, wie ein Bericht von Autobild.de vom 10. Februar 2026 zeigt. Demnach können besonders beim VW T5 mit 180 PS Biturbodieselmotor und der Motorkennung CFCA sowie beim T5 2,5 Liter TDI erhebliche Probleme auftreten. Treue Begleiter 

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.