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Abgasskandal VW Bulli T6 - LG Heilbronn verurteilt VW zu Schadensersatz

09.06.2020

Volkswagen muss im Abgasskandal einen Bulli T6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. VW habe den Käufer durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, entschied das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 29. Mai 2020 (Az.: Bi 6 O 257/19).

Vor dem LG Heilbronn hatte auch schon das Landgericht München VW bei einem T6 zu Schadensersatz verurteilt (Az.: 3 O 13321/19). Es dürften bundesweit die ersten Urteile zum VW T6 im Abgasskandal sein. Beide Urteile hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten. „In der Rechtsprechung tut sich nun auch beim T6 etwas. Die Gerichte stufen die Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung ein und bewerten das Verhalten von VW auch als vorsätzlich und sittenwidrig. Damit ist der Weg für Schadensersatzansprüche frei“, so Rechtsanwalt Gisevius, der unter www.oeltod-anwalt.de Informationen zu Schadensersatzansprüchen bei den VW-Bussen T5 und T6 zusammengestellt hat.

In dem Fall vor dem LG Heilbronn hatte der Kläger im Juni 2017 einen VW T6 California Ocean 2,0 Liter TDI gebraucht gekauft. In dem Bulli wird der Dieselmotor EA 288 verwendet. Wie bei vielen anderen Dieselmotoren auch, werden auch beim EA 288 Thermofenster bei der Abgasreinigung verwendet. Das heißt, dass die Abgasreinigung in bestimmten Temperaturbereichen reduziert bzw. verringert wird. „Wir halten die Thermofenster für unzulässige Abschalteinrichtungen. Unserer Auffassung nach hat VW die Typengenehmigung nur erhalten, weil VW gegenüber der Zulassungsbehörde wichtige Informationen zur Funktionsweise der Thermofenster verschwiegen hat. Das Kraftfahrt-Bundesamt konnte so überhaupt nicht prüfen, ob die Thermofenster zulässig sind. So wurden auch die Käufer darüber getäuscht, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

Das LG Heilbronn folgte dieser Argumentation. VW habe im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht erklärt, welche Angaben zur Funktionsweise der Thermofenster gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt beim Antrag auf Typengenehmigung gemacht wurden. Wenn ein Kraftfahrzeughersteller in einer Vielzahl von Fällen Typengenehmigungen erschleicht, indem er pflichtwidrig die Funktionsweise der Thermofenster bei der Abgasrückführung nicht beschreibt, handele er besonders verwerflich, führte das Gericht aus. Denn das Vertrauen der Kunden in die Einhaltung der Rechtsnormen bei der Fahrzeugzulassung werde so in volkswirtschaftlich relevanter Dimension untergraben.

Thermofenster seien auch als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten. Warum sie ausnahmsweise aus Gründen des Motorschutzes zulässig seien sollten, habe VW nicht dargelegt. Die teilweise Vorlage von fast vollständig geschwärzten Unterlagen zur Beschreibung der Funktionsweise von Thermofenstern sei ohne jegliche Aussagekraft, so das LG Heilbronn weiter.

Dabei habe VW auch vorsätzlich gehandelt und gewusst, dass gegenüber dem KBA Angaben zu den Thermofenstern gemacht werden müssen. Ein Kraftfahrzeughersteller, der die vorhandenen Thermofenster nicht zutreffend beschreibt, wolle dem KBA die Grundlage zur Prüfung der Zulassung entziehen, fand das Gericht klare Worte.

Unterm Strich habe VW den Kläger durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, so das Gericht. Der Schaden sei dem Kläger schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden, da er das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse VW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

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