Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.
In dem Verfahren ging es um einen VW Passat 2,0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des Dieselmotors EA 189, der durch den VW-Dieselskandal bekannt wurde. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich aber auch beim Motor EA 288 noch nicht erledigt. So machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend, weil die Abgasrückführung in Abhängigkeit des Umgebungsdrucks ab 1.000 Höhenmetern reduziert wird und der Emissionsausstoß dann steigt.
Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass es sich bei dieser Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Dies sei hier der Fall, weil durch die umgebungsdruckabhängige Anpassung der Abgasrückrückführung ab Höhen von 800/1.000 Metern Einfluss auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs genommen werde. Fahrten in dieser Höhe seien im Gebiet der EU übliche Bedingungen.
VW habe trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteirichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Kläger sei dadurch zumindest fahrlässig geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 4.000 Euro, entschied das OLG. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
„Nach der Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 bestehen im Abgasskandal schon Schadenersatzansprüche, wenn der Autohersteller nur fahrlässig gehandelt hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, also auf Schadenersatz in Höhe des Betrags, um den er das Fahrzeug mit Blick auf die unzulässige Abschalteinrichtung zu teuer erworben hat. Gemäß der Rechtsprechung des BGH muss der Schadenersatz 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises betragen. Das Auto muss nicht zurückgegeben werden.
„Die Entscheidung des OLG Karlsruhe und viele andere Gerichtsentscheidungen zeigen, dass gute Chancen bestehen, im Abgasskandal Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Das gilt insbesondere auch bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster bei der Abgasrückführung. Im vorliegenden Fall vor dem OLG Karlsruhe konnte es dahin stehen, ob eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters zum Einsatz kommt“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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