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Abgasskandal VW T5 - OLG Köln spricht Schadenersatz wegen Thermofenster zu

Das OLG Köln hat Volkswagen im Abgasskandal zu Schadenersatz bei einem VW T5 verurteilt (Az.: 11 U 120/22). Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass das verbaute Thermofenster in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und sich VW dadurch schadenersatzpflichtig gemacht hat.

„Dabei folgte das OLG Köln der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit bestehen und dem Autohersteller, hier VW, keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachgewiesen werden muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Kläger hatte den VW T5 2.0 TDI im August 2017 als Gebrauchtfahrzeug gekauft. In dem Fahrzeug ist der durch den VW-Abgasskandal bekannte Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Dennoch war der VW T5 zunächst nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen. Der verpflichtende Rückruf des KBA folgte erst Anfang 2024, allerdings nicht wegen der ursprünglichen Abschalteinrichtung, sondern wegen des Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Die Verwendung des Thermofensters reiche allerdings nicht aus, um VW vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorwerfen zu können, so das OLG. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. VW habe sich aber zumindest fahrlässig verhalten, so dass der Kläger nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens habe.

Zur Begründung führte das OLG Köln aus, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert wird. Dies sei bei dem verwendeten Thermofenster in dem VW T5 der Fall. Denn dadurch würde die Abgasrückführung nach Angaben von VW bei Temperaturen unter 18 bzw. über 34 Grad reduziert und so im erhöhten Maße Stickoxide ausgestoßen. Solche Temperaturen seien im Gebiet der EU zu erwarten, so dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, so das OLG.

Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit habe VW den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt, führte das OLG Köln aus. Denn es sei davon auszugehen, dass er den VW T5 bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu den vereinbarten Konditionen gekauft hätte. VW könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, so das Gericht weiter. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreise beträgt.

Das OLG Köln legte den Schadenersatzanspruch mit 10 Prozent des Kaufpreises fest. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten. „Das OLG betonte auch, dass das angebotene freiwillige Update für den VW T5 den Schadenersatzanspruch nicht verringere. Denn auch wenn dadurch die Parameter des Thermofensters so eingestellt werden, dass die Abgasreinigung zwischen 10 und 34 Grad vollständig arbeitet, seien damit immer noch nicht die Anforderungen an eine zulässige Abschalteinrichtung erfüllt. Das bedeutet auch, dass die zurückgerufenen VW T5 auch nach dem freiwilligen Update noch mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterwegs sind“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Der BGH hat mit seiner Rechtsprechung vom Juni 2023 die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal gesenkt. „Davon können auch Käufer eines VW T5 oder T6 profitieren“, so Rechtsanwalt Gisevius, der schon mehrfach Schadenersatzansprüche gegen VW durchgesetzt hat.

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