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Abgasskandal VW T6 - LG Zwickau spricht Schadenersatz zu

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Klägerin hatte den VW T6 Kombi im Juli 2016 gekauft. In dem Fahrzeug kommt der Dieselmotor des Typs EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts liegt für das Fahrzeug zwar nicht vor, die Klägerin machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So komme bei der Abgasrückführung (AGR) ein Thermofester zum Einsatz. Dadurch werde die AGR-Rate bei Temperaturen außerhalb des festgelegten Rahmens reduziert, so dass der Stickoxid-Ausstoß steigt. Zudem werde die AGR-Rate auch in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck ab etwa 800 Metern Höhe reduziert.

Das LG Zwickau bestätigte, dass in dem VW T6 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das sei hier der Fall.

So werde die Abgasrückführung nach Angaben von VW bei Temperaturen unter 12 und über 39 Grad stufenweise reduziert und schließlich vollständig deaktiviert. Da solche Temperaturen im Gebiet der EU auch über einen längeren Zeitraum üblich sind, handele es sich dabei um normale Betriebsbedingungen. Das Thermofenster stelle daher eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, so das LG Zwickau.

Das gelte auch für die Reduzierung der AGR-Rate in Abhängigkeit vom Luftdruck ab 1.000 Höhenmetern. Auch Fahrten oberhalb von 1.000 Metern seien in der EU üblich, z.B. in den deutschen Mittelgebirgen, führte das Gericht weiter aus.

VW habe trotz der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und dadurch unzutreffend bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Klägerin sei dadurch auch geschädigt worden, denn es sei davon auszugehen, dass sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht zu dem Preis gekauft hätte. Sie habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, entschied das LG Zwickau. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 108.000 Kilometer wird nicht abgezogen; das Fahrzeug kann die Klägerin behalten.

„Der BGH hat 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit der Autoherstellers bestehen. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht vollständig rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Abgas-Skandal, Automotive

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Durch die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH sind die Aussichten auf Schadenersatz weiter gestiegen. „Das zeigt auch eine Reihe von Gerichtsurteilen, nach denen VW sich schadenersatzpflichtig gemacht hat“, so Rechtsanwalt Gisevius, der selbst bereits mehrfach Schadenersatzansprüche gegen VW durchgesetzt hat.

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Aktuelles

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm der Käuferin eines VW Tiguan mit Urteil vom 10. Juli 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 43 U 3/24). Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Diese habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.580 Euro, entschied das Gericht.

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.