Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.
Die Klägerin hatte den VW T6 Kombi im Juli 2016 gekauft. In dem Fahrzeug kommt der Dieselmotor des Typs EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts liegt für das Fahrzeug zwar nicht vor, die Klägerin machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So komme bei der Abgasrückführung (AGR) ein Thermofester zum Einsatz. Dadurch werde die AGR-Rate bei Temperaturen außerhalb des festgelegten Rahmens reduziert, so dass der Stickoxid-Ausstoß steigt. Zudem werde die AGR-Rate auch in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck ab etwa 800 Metern Höhe reduziert.
Das LG Zwickau bestätigte, dass in dem VW T6 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das sei hier der Fall.
So werde die Abgasrückführung nach Angaben von VW bei Temperaturen unter 12 und über 39 Grad stufenweise reduziert und schließlich vollständig deaktiviert. Da solche Temperaturen im Gebiet der EU auch über einen längeren Zeitraum üblich sind, handele es sich dabei um normale Betriebsbedingungen. Das Thermofenster stelle daher eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, so das LG Zwickau.
Das gelte auch für die Reduzierung der AGR-Rate in Abhängigkeit vom Luftdruck ab 1.000 Höhenmetern. Auch Fahrten oberhalb von 1.000 Metern seien in der EU üblich, z.B. in den deutschen Mittelgebirgen, führte das Gericht weiter aus.
VW habe trotz der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und dadurch unzutreffend bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Klägerin sei dadurch auch geschädigt worden, denn es sei davon auszugehen, dass sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht zu dem Preis gekauft hätte. Sie habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, entschied das LG Zwickau. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 108.000 Kilometer wird nicht abgezogen; das Fahrzeug kann die Klägerin behalten.
„Der BGH hat 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit der Autoherstellers bestehen. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht vollständig rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Abgas-Skandal, Automotive
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Durch die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH sind die Aussichten auf Schadenersatz weiter gestiegen. „Das zeigt auch eine Reihe von Gerichtsurteilen, nach denen VW sich schadenersatzpflichtig gemacht hat“, so Rechtsanwalt Gisevius, der selbst bereits mehrfach Schadenersatzansprüche gegen VW durchgesetzt hat.
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